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Schwanger im Job: Das gilt es jetzt zu beachten

Schwangerschaft und Beruf

Eine Schwangerschaft verändert einiges im Leben von Frauen. Viele Fragen sind zu klären. Wann muss ich meinen Chef über die Schwangerschaft informieren? Wie lange kann ich weiterarbeiten? Kann mir gekündigt werden? So schön die Nachricht einer Schwangerschaft auch sein mag: Es geht nicht nur um die Freude und Aufregung, ein Kind zu erwarten, sondern auch um die praktischen Aspekte, die damit einhergehen und die das berufliche Leben maßgeblich beeinflussen können.

Wir wollen Ihnen deshalb wertvolle Informationen und praktische Tipps an die Hand geben, die Ihnen helfen, diese herausfordernde Zeit bestmöglich zu bewältigen. Denn eine gesunde und unterstützende Balance zwischen Schwangerschaft und Beruf ist nicht nur möglich, sondern auch unerlässlich, um sowohl als Mutter als auch als berufstätige Frau erfolgreich zu sein.

Schwanger? Kommunikation mit dem Arbeitgeber

Die Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber ist ein wichtiger Schritt für jede werdende Mutter, um die nötigen Vorkehrungen für eine gesunde und unterstützende Arbeitsumgebung zu treffen. In diesem Abschnitt werden wir uns mit der Kommunikation mit dem Arbeitgeber während der Schwangerschaft befassen und Ihnen Informationen an die Hand geben, wann der beste Zeitpunkt ist, um die Schwangerschaft mitzuteilen, welche Nachweise und Dokumente benötigt werden und wie man Arbeitsanpassungen oder Teilzeitarbeit vereinbaren kann.

Wann und wie sollte man die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen?

Gemäß Arbeitsrecht besteht für Schwangere keine direkte Mitteilungspflicht. Das Mutterschutzgesetzt legt allerdings fest, dass werdende Mütter den Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Termin der Entbindung informieren „sollen“, sobald der Zustand bekannt ist.

Die Entscheidung, den Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren, kann von Frau zu Frau unterschiedlich sein und nach individueller Situation variieren. Viele werdende Mütter warten damit, bis die ersten 12 Schwangerschaftswochen vorbei sind. Es empfiehlt sich jedoch, die Mitteilung so früh wie möglich zu machen, um ausreichend Zeit für die Planung und Anpassungen zu ermöglichen. Die Kommunikation sollte dabei am besten in einem persönlichen Gespräch mit dem direkten Vorgesetzten oder der Personalabteilung erfolgen, um einen offenen Dialog zu ermöglichen. Wichtig dabei: Informieren Sie zuerst Ihren Vorgesetzten, bevor Sie die Schwangerschaft offiziell bei den Kolleginnen und Kollegen verkünden.

Ab dem Tag, an dem Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren, gilt außerdem das Mutterschutzgesetz (MuSchG), welches Sie vor Benachteiligungen, körperlichen Belastungen und Gefahren am Arbeitsplatz schützt. Es regelt auch den Anspruch auf Mutterschaftsleistungen und ermöglicht Ihnen den Zugang zu speziellen Arbeitsanpassungen und gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen während Ihrer Schwangerschaft.

Welche Nachweise und Dokumente brauche ich?

Wenn Sie Ihre Schwangerschaft Ihrem Arbeitgeber mitteilen möchten, ist es wichtig, die erforderlichen Nachweise und Dokumente vorzubereiten. Obwohl die genauen Anforderungen je nach Unternehmen variieren können, gibt es einige gängige Dokumente, die häufig benötigt werden. In den meisten Fällen wird der Arbeitgeber einen ärztlichen Nachweis verlangen, um die Schwangerschaft zu bestätigen. Dies kann in Form eines Mutterpasses, ärztlichen Attests oder eines anderen medizinischen Dokuments erfolgen, das den voraussichtlichen Geburtstermin und den Gesundheitszustand der Schwangeren bestätigt. 

Die Bereitstellung solcher erforderlichen Nachweise und Dokumente ist vor allem für Sie wichtig, um Ihre Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mutterschutz und anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu sichern.  Stellen Sie also sicher, dass Sie diese Nachweise rechtzeitig von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin erhalten. Außerdem ist es ratsam, Kopien aller Unterlagen für Ihre eigenen Aufzeichnungen aufzubewahren.

Mutterschutz und Elternzeit: Die Rahmendaten

Als werdende Mutter steht Ihnen rund um die Geburt Ihres Kindes ein besonderer Schutz zu – der sogenannte Mutterschutz. Berufstätige Eltern haben zusätzlich Anspruch auf Elternzeit. Um zu verstehen, wie Elternzeit und Mutterschutz zusammenhängen, müssen die beiden Teilbereiche allerdings erst einmal separat beleuchtet werden.

Was ist der Mutterschutz?

Der Mutterschutz ist ein wichtiger rechtlicher Rahmen, der darauf abzielt, werdenden Müttern Unterstützung zu bieten, indem es ihren Arbeitsplatz schützt und finanzielle Belastungen vor und nach der Geburt mindert. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt in Deutschland die Rechte und Pflichten von schwangeren Arbeitnehmerinnen. 

Es gewährleistet, dass Frauen während der Schwangerschaft und Stillzeit besondere Arbeitsbedingungen erhalten, die ihrer Gesundheit und der Gesundheit ihres Kindes dienen. Hierzu zählen:

  • Der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz,
  • Ein besonderer Schutz vor Kündigung,
  • Ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt
  • Die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots.

Für wen gilt der Mutterschutz?

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle werdenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Also für alle schwangeren Arbeitnehmerinnen, unabhängig davon, ob sie Voll- oder Teilzeit arbeiten. Außerdem für Auszubildende und für Frauen mit befristeten Arbeitsverträgen, Heimarbeiterinnen und Minijobberinnen mit maximal 520 Euro Lohn.

Wie lange dauert der Mutterschutz an?

Ab sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt der Mutterschutz bzw. die Schutzzeit. Während dieser Zeit werden Arbeitnehmerinnen von ihrer Arbeit freigestellt, es sei denn, sie erklären ausdrücklich, dass sie weiterarbeiten möchten. Um den voraussichtlichen Entbindungstermin zu belegen, kann die Schwangere ein ärztliches Attest oder ein Zeugnis einer Hebamme vorlegen. Falls die Geburt zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist entsprechend.

Nach der Geburt darf die Mutter für mindestens acht Wochen nicht beschäftigt werden. Diese Schutzfrist verlängert sich auf zwölf Wochen, wenn die Mitarbeiterin eine Frühgeburt oder eine Mehrlingsgeburt hatte oder wenn Ärzte während der ersten acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung des Kindes feststellen.

Was ist die Elternzeit?

Die Elternzeit ist eine freiwillige Pause vom Job, die sowohl von Müttern als auch von Vätern genommen werden kann. Im Gegensatz zum Mutterschutz müssen Eltern die Elternzeit selbst beantragen und mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Während dieser Zeit wird der Arbeitsplatz freigehalten, aber es erfolgt keine Bezahlung.

Allerdings gibt es Geld vom Staat, siehe „Mutterschutz und Elternzeit: Wie viel Geld steht mir zu?“.

Wichtig zu beachten ist, dass Eltern während der Elternzeit selbst für die Betreuung des Kindes sorgen müssen. Das Kind also ganztags in die Kita zu geben und sich einen angenehmen Tag zu machen oder nebenbei ein eigenes Unternehmen gründen ist nicht möglich.

Wie lange habe ich Recht auf Elternzeit und wie beantrage ich sie?

Um die Dauer und Aufteilung der Elternzeit zu bestimmen, gelten bestimmte Regelungen gemäß dem Bundeselterngeld- und Elterngeldgesetz. Für die Beantragung der Elternzeit reicht es in der Regel aus, den gewünschten Zeitraum schriftlich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Wenn das Kind jünger als drei Jahre ist, beträgt die Anmeldefrist mindestens sieben Wochen, während sie zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes auf 13 Wochen verlängert wird.

So viel Elternzeit steht Ihnen zu: 

  • Die Elternzeit kann für maximal drei Jahre in Anspruch genommen werden und endet mit dem dritten Geburtstag des Kindes. 
  • Die ersten zwei Jahre der Elternzeit können in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes genommen werden, während das dritte Jahr bis zum achten Lebensjahr des Kindes aufgespart werden kann, sofern der Arbeitgeber zustimmt. 
  • Die Eltern können die Elternzeit entweder gemeinsam in Anspruch nehmen oder sich abwechseln. 

Dabei ist es immer noch oftmals die Frau, die den Großteil der Elternzeit in Anspruch nimmt. Eine aktuelle Studie von OMR und Appinio zeigt, dass 70 Prozent der befragten Frauen mehr Elternzeit genommen haben als die andere sorgeberechtige Person.  42 Prozent der gesamten Befragten denken sogar, dass eine längerfristige Elternzeit bei Müttern und Vätern gesellschaftlich noch nicht gleichermaßen akzeptiert ist. Es ist wichtig, dass Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Privatpersonen also gemeinsam daran arbeiten, die Themen Elternschaft und Elternzeit im beruflichen Kontext zu entstigmatisieren. Dies gilt sowohl für Mütter als auch für Väter. Hierzu gehört es, traditionelle Geschlechterrollen und herkömmliche Arbeitsmodelle kritisch zu hinterfragen. Zudem ist die Aufwertung von Care-Arbeit und die Schaffung eines breiteren Angebots an Shared-Job-Modellen von großer gesellschaftlicher Bedeutung.

Zählt Mutterschutz zur Elternzeit?

Wenn Mütter die Elternzeit an den Mutterschutz anschließen, wird diese Zeit auf die Gesamtdauer angerechnet. Das bedeutet, wenn die Mutter die gesamte Elternzeit nimmt, endet diese ebenfalls mit dem dritten Geburtstag des Kindes.

Mutterschutz und Elternzeit: Wie viel Geld steht mir zu?

Elterngeld ist eine staatliche Leistung, die Eltern in Deutschland unterstützt, wenn sie ihr Kind bekommen und in der Zeit nach der Geburt Betreuungszeit beanspruchen möchten. Es dient dazu, den Einkommensverlust auszugleichen, der durch die reduzierte oder fehlende Erwerbstätigkeit entsteht. Das Elterngeld wird in der Regel für maximal 14 Monate gezahlt und kann von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden.

Während des Mutterschutzes haben Mütter zusätzlich Anspruch auf Mutterschaftsgeld, das von der Krankenkasse gezahlt wird. Dieses wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gewährt. Der genaue Zeitraum kann jedoch je nach individueller Situation variieren.  Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten drei Monate. Der Durchschnitt wird dabei aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen berechnet. Maximal sind allerdings 13 Euro pro Tag möglich. 

Nach dem Mutterschutz können Mütter und Väter Elterngeld beantragen, wenn sie ihr Kind selbst betreuen und nicht oder nur teilweise erwerbstätig sind. Der Anspruch auf Elterngeld besteht für einen Zeitraum von maximal 14 Monaten. Dabei stehen beiden Elternteilen insgesamt 14 Monate Elterngeld zu, die sie untereinander aufteilen können. Eltern können dabei das Elterngeld gleichzeitig oder abwechselnd beantragen. Allerdings muss jeder von Ihnen mindestens 2 Monate und maximal 12 Monate beantragen. In jedem Lebensmonat, in dem beide gleichzeitig das Elterngeld bekommen, verbrauchen sie zusammen 2 Monate Elterngeld

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Dabei werden auch Einkünfte aus Selbstständigkeit oder geringfügiger Beschäftigung berücksichtigt. Das Elterngeld beträgt in der Regel 65 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens, mindestens jedoch 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat.

Eltern haben außerdem die Möglichkeit, das Elterngeld Plus zu beantragen. Elterngeld Plus ermöglicht es den Eltern, das Elterngeld auf einen längeren Zeitraum zu strecken, da sie während des Bezugszeitraums in Teilzeit arbeiten können. Das bedeutet, dass sie weniger Elterngeld pro Monat erhalten, aber dafür über einen längeren Zeitraum. So können sie die Betreuung ihres Kindes und ihre berufliche Tätigkeit besser miteinander vereinbaren. Elterngeld Plus kann bis zu 28 Monate lang bezogen werden und beträgt mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro pro Monat.

Mehr Informationen zum Elterngeld Plus haben wir Ihnen im verlinkten Beitrag zusammengestellt.

Gesundheits- und Gefahrenschutz in der Schwangerschaft

Die Sicherheit und das Wohlbefinden von schwangeren Frauen am Arbeitsplatz sind von größter Bedeutung. Arbeitgeber haben die Verantwortung, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit werdender Mütter zu ergreifen. Wir zeigen Ihnen, welche Verantwortung der Arbeitgeber für den Gesundheitsschutz von Schwangeren trägt und welche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. 

Gesundheitsschutz: Wofür muss der Arbeitgeber sorgen?

Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Gesundheit und das Wohlbefinden seiner schwangeren Mitarbeiterinnen im besonderen Maße zu schützen. Dies beinhaltet die Bereitstellung eines sicheren und gesundheitsfördernden Arbeitsumfelds. Der Arbeitgeber sollte Risiken und Gefährdungen am Arbeitsplatz identifizieren und entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen. Dazu gehört beispielsweise die Anpassung des Arbeitsplatzes oder die Gewährleistung von ausreichender Ergonomie, um schwangerschaftsbedingten Beschwerden entgegenzuwirken.

Welche Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber bereitstellen?

In vielen Arbeitsumgebungen können Gefahrenstoffe vorkommen, die vor allem für Schwangere gesundheitsschädlich sein können. Dazu gehören beispielsweise Chemikalien, biologische Stoffe, Strahlung, Lärm, Vibrationen, Hitze oder Kälte. Die Schwangere und das ungeborene Kind sind während dieser Zeit häufig empfindlicher gegenüber solchen Gefahrenstoffen, weshalb besondere Vorsicht geboten ist.

Arbeitgeber sind deshalb gesetzlich dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um potenzielle Gefahrenstoffe am Arbeitsplatz zu identifizieren. Im Falle einer Schwangerschaft sollten diese Gefährdungen erneut überprüft und entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Hier sind einige wichtige Schutzmaßnahmen, die ergriffen werden können:

  • Vermeidung von Gefahrenstoffen: Wenn möglich, sollten schwangere Mitarbeiterinnen von gefährlichen Tätigkeiten oder Bereichen ferngehalten werden, in denen sie Gefahrenstoffen ausgesetzt wären. Alternativ können technische Lösungen wie Abschirmungen oder Belüftungssysteme eingesetzt werden.
  • Persönliche Schutzausrüstung: Falls eine direkte Exposition gegenüber Gefahrenstoffen unvermeidbar ist, sollten schwangere Mitarbeiterinnen persönliche Schutzausrüstung erhalten, die sie vor den Risiken schützt. Dies kann Handschuhe, Schutzbrillen, Atemschutzmasken oder spezielle Arbeitskleidung umfassen.
  • Anpassungen am Arbeitsplatz: Wenn bestimmte Aufgaben oder Arbeitsbedingungen für Schwangere ungeeignet sind, sollten alternative Tätigkeiten oder Arbeitszeitanpassungen in Betracht gezogen werden, um die Sicherheit und den Komfort zu gewährleisten.
  • Regelmäßige Gesundheitsüberwachung: Eine regelmäßige ärztliche Untersuchung und Überwachung der Gesundheit.

Wie viel darf ich während der Schwangerschaft arbeiten?

Das Mutterschutzgesetz enthält Bestimmungen, um werdende und stillende Mütter vor übermäßiger Belastung zu schützen. Es legt Einschränkungen für die Dauer und Lage ihrer Arbeitszeit fest. Diese Beschränkungen können nicht ohne die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde aufgehoben werden, selbst wenn die werdende oder stillende Mutter zustimmt. Das Ziel ist es, die Gesundheit und das Wohlbefinden von Mutter und Kind zu gewährleisten. Zu beachten ist: 

  • Umfang der Arbeitszeit: Eine werdende Mutter darf nicht länger als 8,5 Stunden am Tag oder 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten. Ist die werdende oder stillende Mutter noch keine 18 Jahre alt, darf sie nur 8 Stunden pro Tag oder 80 Stunden in der Doppelwoche beschäftig werden
  • Lage der Arbeitszeit: Nachtarbeit ist für Schwangere und Stillende nicht erlaubt. Dabei gilt als Nacht die Zeit von acht Uhr abends bis sechs Uhr morgens. Ausgenommen von diesem Verbot sind: 
    - Landwirtschaft: Bereits ab 5 Uhr morgen darf mit dem Melken von Vieh begonnen werden. 
    - Gastronomie: Es darf bis 22 Uhr gearbeitet werden.
    - Künstler / Künstlerinnen: Dürfen bis 23 Uhr an Veranstaltungen mitwirken.
  • Sonn- und Feiertagsarbeit: In den meisten Berufsfeldern ist für Schwangere und Stillende die Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem Verbot sind: 
    - Tätigkeit im Verkehrswesen
    - Tätigkeiten in der Gastronomie
    - Tätigkeiten im Familienhaushalt 
    - Tätigkeiten in Krankenhäusern 
    - Tätigkeiten in Badeanstalten 
    - Tätigkeiten im Bereich des Kunst- und Vergnügungsgewerbes (Freizeitparks, Spielhallen, Konzerte, Theater etc.)

Während der Schwangerschaft sind regelmäßige ärztliche Untersuchungen für die werdende Mutter unerlässlich. Dabei kann es vorkommen, dass diese Termine auch während der Arbeitszeit stattfinden müssen. Gemäß den Bestimmungen ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, seine schwangere Mitarbeiterin für diese Untersuchungen freizustellen. Die dadurch entstehende Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber vorschlägt, die Untersuchungen in die Freizeit zu verlegen, sofern im Betrieb eine Gleitzeitregelung besteht.

Das Beschäftigungsverbot im Mutterschutz

Während des Mutterschutzes besteht grundsätzlich ein Verbot, schwangere Mitarbeiterinnen zu beschäftigen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die betreffende Mitarbeiterin ab sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis acht Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten lassen darf.

Die Dauer des Mutterschutzes kann sich verlängern, wenn es sich um eine Früh- oder Mehrlingsgeburt handelt oder wenn beim Neugeborenen innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung festgestellt wird. In solchen Fällen darf die Mitarbeiterin zwölf Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten.

Wenn die Geburt vorzeitig erfolgt, verlängert sich der Mutterschutz um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht genutzt werden konnte. Das bedeutet, dass die verlorenen Tage durch eine vorzeitige Entbindung an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt werden. Zusätzlich gibt es verschiedene Arten von Beschäftigungsverboten für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen, die wir im Folgenden erläutern möchten.

Das generelle Beschäftigungsverbot

Generelle Beschäftigungsverbote gelten für alle werdenden oder stillenden Mütter ohne Rücksicht auf ihren persönlichen Gesundheitszustand oder ihre körperliche Verfassung. Sie werden vom Arbeitgeber (betriebliches Beschäftigungsverbot) oder der zuständigen Aufsichtsbehörde (behördliches Beschäftigungsverbot) ausgesprochen und abhängig von der zu erledigenden Arbeit. Sie sind mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft sofort wirksam. Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter ist insbesondere dann untersagt, wenn

  • regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm ohne mechanische Hilfe bewegt werden sollen. 
  • die Schwangere nach Ablauf des fünften Monats täglich mehr als vier Stunden stehen muss. 
  • bei der Arbeit die Füße viel eingesetzt werden müssen (z.B. für die Bedienung von Geräten).
  • die Arbeit das Schälen von Holz erfordert.
  • die Arbeit ein hohes Krankheitsrisiko birgt.
  • die Arbeit ein hohes Unfallrisiko mit sich bringt.
  • es sich um Akkordarbeit handelt.
  • es sich um Fließarbeit handelt, die unter einem vorgeschriebenen Arbeitstempo erledigt werden muss.

Das individuelle (ärztliche) Beschäftigungsverbot

Bei individuellen Beschäftigungsverboten wird der individuelle Gesundheitszustand der schwangeren Mitarbeiterin berücksichtigt. Es kann vorkommen, dass aufgrund von Komplikationen eine schwangere Mitarbeiterin bereits vor den sechs Wochen vor der Entbindung oder nach den acht Wochen danach nicht arbeiten kann. Ein solches individuelles Beschäftigungsverbot tritt jedoch nur in Kraft, wenn ein ärztliches Attest vorliegt. Auch hier gilt die grundlegende Regel, dass eine Beschäftigung untersagt ist, wenn das Leben oder die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet sind.

Wer zahlt das Gehalt während des Beschäftigungsverbots?

Ein Beschäftigungsverbot bedeutet nicht, dass die werdende Mutter dann auch kein Gehalt mehr bekommt: Sie haben trotzdem einen Anspruch auf den vollen Lohn Ihres Arbeitgebers. Dieser wird anhand des eigenen Durchschnittsverdiensts in den letzten drei Monaten vor der Schwangerschaft berechnet. Es entsteht also kein finanzieller Nachteil dadurch, dass Jemand evtl. schon vor dem offiziellen Mutterschutz ausfällt.

Die Kosten für die Lohnfortzahlung kann sich dein Arbeitgeber übrigens von der Krankenkasse zurückerstatten lassen.

Wer spricht das Beschäftigungsverbot aus?

Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann nur von einem Arzt ausgesprochen werden. Das muss nicht zwingend ein Gynäkologe sein - auch Orthopäden, Neurologen oder Ärzte anderer Fachrichtungen sind dazu berechtigt. Wie bereits beschrieben, wird dabei der individuelle Gesundheitszustand während der Schwangerschaft bewertet. Auch psychischer Stress oder starke Rückenschmerzen können unter Umständen Gründe sein, damit der Arzt ein solches Verbot ausstellt.

Das betriebliche Beschäftigungsverbot wird hingegen direkt vom Arbeitgeber ausgesprochen – und zwar dann, wenn mögliche Gefahrenquellen für die schwangere Personen nicht beseitigt werden können (s. oben).

Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

Von Beginn der Schwangerschaft bis zu den ersten vier Monaten nach der Geburt (oder ab der 13. Schwangerschaftswoche bei Fehlgeburten) sowie während der Elternzeit besteht in der Regel ein Kündigungsschutz. Dieses Kündigungsverbot gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung bereits von der Schwangerschaft oder Entbindung wusste oder wenn dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitgeteilt wird.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Kündigungseingangs bereits bestätigt sein muss. Wenn schwangere Arbeitnehmerinnen dennoch eine Kündigung erhalten, müssen sie dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen durch ein ärztliches Attest die Schwangerschaft nachweisen. Sollte die Kündigung trotzdem aufrechterhalten werden, besteht die Möglichkeit für die Arbeitnehmerin, das Arbeitsgericht oder die Gewerbeaufsichtsbehörde einzuschalten.

Übrigens: Der Kündigungsschutz gilt auch in der Probezeit. Um werdende Mütter vor psychischen Belastungen zu bewahren, wird das vereinfachte Kündigungsrecht während der Schwangerschaft ausgesetzt: Eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen ist während der Probezeit dann nicht mehr möglich.

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen eine Kündigung dennoch rechtens sein kann, beispielsweise bei Insolvenz oder teilweiser Betriebsstilllegung. Gleiches gilt für schwerwiegende Pflichtverletzungen seitens der schwangeren Arbeitnehmerin.

Habe ich Kündigungsschutz auch in der Elternzeit?

Während der Elternzeit besteht ebenfalls ein Kündigungsschutz. Wenn eine Frau während der Elternzeit erneut schwanger wird, verlängert sich der Kündigungsschutz entsprechend. Die schwangere Arbeitnehmerin hat auch das Recht, während der Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Entbindung das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung zu kündigen.

Sie interessieren sich für Tipps, wie nach Ihrer Elternzeit der Widereinstieg gelingen kann? Bloggerin Cathrin Eggers teilt im verlinkten Beitrag ihre Erfahrungen aus Gesprächen mit Müttern.