Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen, Verträge, Absprachen und Vereinbarungen, die in Bezug auf Arbeitnehmerüberlassung, Personalberatungen und -vermittlung sowie Consulting-Leistungen mit Orizon geschlossen werden.
Orizon widerspricht abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und schließt diese aus, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Jedes Vertragsverhältnis zwischen Orizon und dem Auftraggeber (Kundenunternehmen/Entleiher) unterliegt dem Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabsprachen werden ausgeschlossen. Gemäß § 126a BGB kann das Schriftformerfordernis durch die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt werden.
2. Behördliche Genehmigung
Orizon, ausgenommen die Orizon Holding GmbH, besitzt die unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Orizon überlässt demnach vorübergehend ihre Mitarbeiter (Zeitarbeitnehmer/Leiharbeitnehmer) auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes an Auftraggeber.
3. Überlassungsbedingungen
Orizon ist Arbeitgeber seiner Mitarbeiter gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.
Orizon stellt dem Auftraggeber sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Orizon Mitarbeiter zur Verfügung.
Der Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen Auftraggeber und Orizon-Mitarbeitern.
Orizon Mitarbeiter im Kundeneinsatz sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen – z.B. Löhne, Verpflegungsaufwendungen oder Reisekostenvorschüsse - durch den Auftraggeber berechtigt. Zahlungen an den Orizon Mitarbeiter im Kundeneinsatz haben keine Erfüllungswirkung.
Im Falle einer nachweislichen, unzureichenden Arbeitsleistung eines Orizon-Mitarbeiters, den der Auftraggeber innerhalb der ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt anzeigt, werden diese 4 Stunden nicht berechnet.
Während eines laufenden Einsatzes kann Orizon die Ausführung des Auftrags auch einem anderen, gleich qualifizierten Orizon Mitarbeiter übertragen.
Dem Auftraggeber obliegen während des Einsatzes vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Aufsicht und Anleitung der Orizon Mitarbeiter, die Kontrolle der Tätigkeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.
Der Auftraggeber setzt den Orizon Mitarbeiter ausschließlich an Einsatzorten und für Tätigkeiten ein, die dessen Berufsbild zuzuordnenden sind und im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Der Auftraggeber lässt die Orizon Mitarbeiter nur die für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen Arbeitsmittel, Werkzeuge und Maschinen verwenden oder bedienen.
Änderungen bezüglich Einsatzdauer, Art der Tätigkeit, Arbeitszeit oder des Einsatzortes bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Orizon und können nur zwischen Auftraggeber und Orizon vereinbart werden. Der Auftraggeber ist für notwendige behördliche Genehmigungen zur Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit der im Kundeneinsatz befindlichen Orizon Mitarbeiter verantwortlich. Darüber hinaus informiert der Auftraggeber Orizon unverzüglich über genehmigungspflichtige Einsätze und übersendet Orizon unaufgefordert eine Kopie der behördlichen Genehmigung vor genehmigungspflichtiger Arbeitsaufnahme durch den Orizon Mitarbeiter.
Der Auftraggeber informiert Orizon unverzüglich bei Nichterscheinen eines Orizon Mitarbeiters im Kundeneinsatz.
Bei Ausfall der Orizon Mitarbeiter im Kundeneinsatz, ist Orizon nicht zur Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet. Schadensersatzansprüche hierfür sind ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber unmittelbar von rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen betroffen oder erhält Kenntnis von geplanten Arbeitskampfmaßnahmen, informiert der Auftraggeber Orizon unmittelbar und stellt sicher, dass kein Orizon Mitarbeiter während der Arbeitskampfmaßnahme in seinem Unternehmen eingesetzt wird.
4. Arbeits- und Gesundheitsschutz
Gemäß § 11 Absatz 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit des Orizon Mitarbeiters den für Orizon geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes. Die hieraus sich ergebenden Pflichten des Arbeitsschutzes für Orizon obliegen dem Auftraggeber unbeschadet der Pflichten von Orizon.
Der Auftraggeber unterweist den Orizon Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit, bezogen auf den Arbeitsplatz auf den Aufgabenbereich in Sicherheit und Gesundheitsschutz. Dies umfasst auch die Unterweisung und Übung bei Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), vorhandenen Erste Hilfe Einrichtungen, Brandschutzeinrichtungen und –regelungen. Der Auftraggeber dokumentiert die Unterweisung. Außerdem führt der Auftraggeber eine Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsplätze der Orizon Mitarbeiter durch. Die Ergebnisse werden vom Auftraggeber dokumentiert und auf Verlangen Orizon zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Auftraggeber sichergestellt. Der Auftraggeber bezieht den Orizon Mitarbeiter in seine sicherheitstechnischen Kontrollen mit ein und gewährt Orizon oder durch Orizon Beauftragte freien Zutritt zum Arbeitsplatz der Orizon Mitarbeiter.
Der Auftraggeber ist verpflichtet Orizon einen Arbeitsunfall sofort zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen.
5. Arbeitszeiterfassung und -faktura
Die Erfassung der von Orizon Mitarbeitern geleisteten Arbeitsstunden erfolgt über eine elektronische Zeiterfassung des Auftragnehmers oder des Auftraggebers. Soweit die Nutzung einer elektronischen Zeiterfassung nicht möglich ist, erfolgt die Erfassung der Arbeitsstunden manuell über die durch den Orizon Mitarbeiter erfasste Tätigkeitsnachweise. Aus den Tätigkeitsnachweisen und Zeiterfassungsprotokollen muss die tägliche Beginn- und Endzeit sowie die geleisteten Arbeitsstunden mit Pause ersichtlich sein. Der Auftraggeber verpflichtet sich die geleisteten Arbeitsstunden und den Anspruch auf Zulagen wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter elektronisch oder durch Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen. Ist eine Unterschrift durch einen bevollmächtigten Vertreter des Auftraggebers nicht möglich, ist Orizon berechtigt die vom Orizon Mitarbeiter erfassten Arbeits- und Zuschlagsstunden an den Auftraggeber zu fakturieren.
Die Faktura der Arbeitszeiten erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden, wobei mindestens die vertraglich vereinbarte betriebliche Arbeitszeit abgerechnet wird. Sind dem Orizon Mitarbeiter Fahrtkosten zu zahlen, ist Orizon berechtigt, diese dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Dienstreisen werden dem Auftraggeber auf Basis der tatsächlichen Aufwendungen berechnet.
6. Tarifgestaltung
Orizon Mitarbeiter werden nach dem zwischen dem Interessenverband Deut-scher Zeitarbeitsunternehmen e.V. und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträgen sowie den in bestimmten Branchen zur Anwendung kommenden Tarifverträgen über Branchenzuschläge für Zeitarbeitnehmer und anwendbaren betrieblichen Vereinbarungen entlohnt.
Zur Einhaltung der Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verpflichtet sich der Auftraggeber vor Beginn der Arbeitnehmerüberlassung zur Prüfung und unmittelbaren schriftlichen Mitteilung an Orizon, ob ein Orizon Mitarbeiter in den letzten 6 Monaten beim Auftraggeber oder einem verbundenen Konzernunternehmen i. S. d. § 18 AktG direkt angestellt oder innerhalb er letzten 3 Monate als Zeitarbeit-nehmer beschäftigt war. Der Auftraggeber verpflichtet sich, in den vorgenannten Fällen zur Zahlung der sich dadurch ergebenen Mehrkosten für die betroffenen Orizon Mitarbeiter an Orizon.
Der Auftraggeber informiert Orizon in Schriftform vor Überlassungsbeginn vollständig und wahrheitsgetreu über sämtliche im Einsatzbetrieb anwendbaren Tarifverträge, begünstigende betriebliche Vereinbarungen sowie deren Inhalte und welcher Branche der Einsatzbetrieb angehört.
Zur Umsetzung der Regelungen aus § 8 AÜG sowie im Einsatzbetrieb zur Anwendung kommender Branchentarifverträge und betrieblicher Vereinbarungen teilt der Auftraggeber vor Überlassungsbeginn Orizon schriftlich das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt sowie zur Umsetzung notwendige relevante Gehaltsbestandteile eines vergleichbaren Arbeitnehmers mit.
Wenn der Auftraggeber nicht wahrheitsgemäße, unvollständige oder keine Angaben macht sowie Änderungen nicht unverzüglich nach bekanntwerden schriftlich mitteilt, ist Orizon berechtigt die Mitarbeiterentlohnung und den Stundenverrechnungssatz unter Zugrundelegung der tatsächlichen Mitarbeiterentlohnung neu zu berechnen und rückwirkend anzupassen. Die Neuberechnung erfolgt auf Grundlage der ursprünglichen Kalkulation im Verhältnis Mitarbeiterlohn zum Stundenverrechnungssatz. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge sowie der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Orizon ist berechtigt, die Stundenverrechnungssätze nach billigem Ermessen zu erhöhen. Dies gilt insbesondere bei Veränderungen lohnrelevanter Verpflichtungen, betrieblicher Vereinbarungen, gesetzlicher oder tariflicher Änderungen, Anpassungen der Vergleichslöhne im Rahmen der Branchenzuschläge, Equal Pay- oder Mindestlohn-Regelungen. Notwendige Erhöhungen der Stundenverrechnungssätze teilt Orizon dem Auftraggeber mit. Eine durch Orizon angezeigte Erhöhung wird zum nächsten ersten des Monats wirksam, spätestens 10 Werktage nach Zugang beim Auftraggeber.
7. Kündigungsfristen
Der zwischen dem Auftraggeber und Orizon geschlossene Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann innerhalb der ersten 5 Tage der Überlassung mit einer Frist von 2 Arbeitstagen zum Ende eines Arbeitstages gekündigt werden. Danach mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Freitag der Woche. Beträgt die Anzahl der überlassenen Mitarbeiter mehr als 20, dürfen maximal 20%, höchstens aber 10 überlassene Mitarbeiter pro Woche unter Einhaltung der Abmeldefristen abgemeldet werden. Die Kündigung kann nur wirksam gegenüber Orizon und nicht gegenüber dem Mitarbeiter im Kundeneinsatz ausgesprochen werden.
Im Rahmen einer Tarifanpassung durch Orizon ist der Auftraggeber berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag binnen 10 Arbeitstagen nach Anzeige der Tarifanpassung mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Orizon hat ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Ende eines Kalendermonates, wenn die Tarifanpassung nicht vom Auftraggeber gezahlt wird.
Orizon hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen; ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber hinsichtlich der Zahlung der vereinbarten Vergütung mit einem Betrag von mindestens 10.000 EURO im Verzug ist. Das vorzeitige Kündigungsrecht des Auftraggebers/Orizon bleibt von einer Befristung der Überlassungsdauer unberührt.
8. Indirekte Personalvermittlung
Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber oder ein mit ihm i.S.v. § 15 AktG verbundenen Unternehmens mit einem überlassenen Orizon Mitarbeiter während der Arbeitnehmerüberlassung oder einen durch Orizon für eine Arbeitnehmerüberlassung vorgeschlagenen Kandidaten ohne vorherige Überlassung wird eine Vermittlungsprovision fällig. Diese orientiert sich an dem vorangegangenen Überlassungszeitraum. Dies gilt auch, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung oder des Kandidatenvorschlags erfolgt.
Die Vermittlungsprovision beträgt 32 % des Jahresbruttozielgehaltes unter Einschluss aller Zuschläge gemäß § 14 SGB IV, zusätzlicher Leistungen, wie Jahressonderzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen, Firmenwagen zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt. Bei der variablen Vergütung wird eine Zielerreichung von 100% zugrunde gelegt.
Die Vermittlungsprovision reduziert sich jeweils um 1/12 des Gesamtbetrags je vollem Überlassungsmonat und ist nach einer Überlassungsdauer von vollen 12 Monaten kostenfrei.
Der Auftraggeber schuldet die Vermittlungsprovision entsprechend vorstehender Staffelung auch dann, wenn ohne eine Unterbrechung von mindestens 3 Monaten der Auftraggeber oder ein mit ihm i.S.v. § 15 AktG verbundenes Unternehmen mit dem Orizon Mitarbeiter oder einem Dritten einen Werk-, Dienst- oder einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abschließt.
9. Direkte Personalvermittlung
Orizon sucht für den Auftraggeber geeignete Kandidaten zur Begründung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten. Dabei kann eine solche Vermittlung als Auftragsvermittlung erfolgen, bei der die Beschreibung des zu besetzenden Arbeitsplatzes und die Anforderungen an die Qualifikation vorhergehend im Rahmen eines konkreten Vermittlungsauftrages bestimmt werden. Gleichermaßen ist jedoch auch eine Andienungsvermittlung, bei der Orizon einen Kandidaten dem Auftraggeber eigeninitiativ vorstellt und zur Einstellung anbietet, ohne dass hierüber vorhergehend ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde.
Orizon stellt dem Auftraggeber Vorschläge zu vorausgewählten Kandidaten zur Verfügung und vereinbart Termine zwischen dem Aufraggeber und den Kandidaten. Sofern nicht anders gewünscht, nimmt Orizon an den Vorstellungsterminen teil. Hat sich der von Orizon vorgeschlagene Kandidat nachweislich bereits beim Auftraggeber direkt beworben oder wurde dieser ihm bereits zur Vermittlung angeboten, verpflichtet sich der Auftraggeber Orizon unverzüglich, jedenfalls vor erstmaliger persönlicher Vorstellung des Kandidaten beim Auftraggeber darüber schriftlich zu informieren. Unterbleibt diese Unterrichtung, gilt der Kandidat als durch Orizon vermittelt.
Die Angaben zu einem Kandidaten beruhen auf Auskünften und Informationen des Kandidaten bzw. Dritter und werden von Orizon ausschließlich hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Tätigkeits- und Kandidatenprofil oder sonstiger Vorgaben des Auftraggebers geprüft. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann Orizon nicht übernehmen. Es obliegt dem Auftraggeber, vor Begründung eines Vertragsverhältnisses mit dem Kandidaten dessen Eignung und Qualifikation zu prüfen.
Soweit nicht anderweitig vereinbart, trägt der Auftraggeber nachgewiesene Reisekosten der Kandidaten, Aufwendungen für die vom Auftraggeber gesondert beauftragte Durchführung von Testverfahren und Kompetenzfeststellungen durch Orizon oder externe Dienstleister sowie spezielle Anzeigenschaltung.
Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber oder ein mit ihm i.S.v. § 15 AktG verbundenes Unternehmen mit einem von Orizon vorgeschlagenen Kandidaten wird eine Vermittlungsprovision fällig.
Dies gilt auch, wenn der Kandidat vom Auftraggeber abgelehnt wird, aber innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach der durch Orizon vorgenommenen Bereitstellung der ersten Informationen über diesen Kandidaten eingestellt wird. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn der Auftraggeber ihm von Orizon überlassenen Informationen und/oder Personalunterlagen über einen Kandidaten an einen Dritten weitergibt und nachfolgend zwischen dem Dritten und Kandidaten ein Arbeitsverhältnis, Werk-, Dienst- oder ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag begründet wird. Die Vergütung wird in diesem Fall von dem Auftraggeber geschuldet. Etwaige Ansprüche von Orizon gegenüber dem Dritten bleiben hiervon unberührt.
Die Vermittlungsprovision beträgt 32 % des Jahresbruttozielgehaltes unter Einschluss aller Zuschläge gemäß § 14 SGB IV, zusätzlicher Leistungen, wie Jahressonderzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen, Firmenwagen zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt. Bei der variablen Vergütung wird eine Zielerreichung von 100% zugrunde gelegt.
Sofern sich das Jahresbruttozielgehalt innerhalb der ersten sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses erhöht, steht Orizon das Recht zu, eine Neuberechnung der Vermittlungsprovision auf Grundlage der erhöhten Jahresbruttovergütung zu verlangen.
10. Mitteilungspflicht des Auftraggebers zur indirekten und direkten Personalvermittlung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Orizon unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen den Vertragsabschluss und das vereinbarte Jahresbruttozielgehalt unter Einschluss aller Gehaltsbestandteile gemäß § 14 SGB IV zur Berechnung der Vermittlungsprovision schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen und innerhalb einer Frist von 10 Werktagen gewährt der Auftraggeber Orizon Einsicht in den jeweiligen Vertrag einschließlich aller Zusatzvereinbarungen.
Soweit der Auftraggeber seiner Verpflichtung nicht nachkommt, ist Orizon berechtigt, entsprechend den Bestimmungen eine Vermittlungsprovision auf Basis eines vergleichbaren tariflichen Jahresentgelts in Rechnung zu stellen. Die Vermittlungsprovision wird mit Zugang der Rechnung zur Zahlung ohne Abzug fällig.
11. Abrechnung und Zahlungsziel
Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung ohne Abzug fällig. Im Fall einer Rechnungsreklamation hat der Entleiher nur dann und nur insoweit ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Reklamationsbehebung, als die Reklamation bezüglich der Höhe des Rechnungsbetrages von Orizon nicht bestritten wird und/oder die Rechnung nicht an den (auch nicht durch Auslegung festzustellenden) richtigen Adressaten gerichtet wurde.
Im Übrigen hat der Auftraggeber lediglich einen Anspruch auf Rechnungsberichtigung, welcher die Fälligkeit der (Teil-)Forderung aus der reklamierten Rechnung unberührt lässt.
Soweit der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht hat, erhält er eine durch Orizon erstellte Rechnungskorrektur, diese ist innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels der Originalrechnung, bei Erreichung oder Überschreitung des Zahlungsziels spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnungskorrektur zu begleichen.
12. Haftung
a) Für die Verletzung einer sich aus Vertrag oder Gesetz ergebenden Pflicht haftet Orizon nur, wenn die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde; eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausgeschlossen. Für durch sonstige fahrlässig verursachte Schäden haftet Orizon ausschließlich bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht hinsichtlich der bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Die Höhe der Haftung gemäß Ziffer a für sämtliche daraus entstehenden Sach- und Personenschäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt 2.000.000 Euro pro Kalenderjahr begrenzt.
b) Orizon haftet nicht für weitergehende Ansprüche. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden/Todesfälle.
c) Orizon gewährleistet die ordnungsgemäße Auswahl seiner Mitarbeiter im Kundeneinsatz im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehende Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt 1.500.000 Euro pro Kalenderjahr begrenzt.
d) Aufgrund der Weisungs- und Kontrollfunktion des Auftraggebers haftet Orizon nicht für Schäden, die der Orizon Mitarbeiter im Kundeneinsatz in Ausübung seiner Funktion verursacht. Ebenso haftet Orizon nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit seiner Mitarbeiter. Der Auftraggeber stellt Orizon von Schadensersatzansprüchen Dritter im Hinblick auf den Orizon Mitarbeiter im Kundeneinsatz frei.
e) Die Haftung von Orizon ist ausgeschlossen, wenn dem Mitarbeiter im Kundeneinsatz Tätigkeiten, die mit Geldangelegenheiten, wie Verwahrung und Verwaltung von Geld, Sicherheiten und anderen Wertgegenständen anvertraut werden.
f) Sofern nicht innerhalb von drei Kalendermonaten nach Schadenseintritt eine schriftliche Anmeldung des Schadensersatzanspruches und -im Falle der
Ablehnung durch Orizon- innerhalb von einem Kalendermonat eine gerichtliche Geltendmachung erfolgt, ist die Haftung von Orizon ausgeschlossen.
13. Geheimhaltung und Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Geschäftsvorgänge und -abläufe, insbesondere Vertragsinhalte und Konditionen, personenbezogenen Daten, sowie als vertraulich gekennzeichnete Angelegenheiten und Dokumente, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Hiervon ausgenommen sind alle Daten und Informationen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem zur Einhaltung der Anforderungen der Datenschutzgesetze und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die jeweiligen Mitarbeiter werden auf das Datengeheimnis verpflichtet.
Der Auftraggeber versichert, alle Daten der Orizon Mitarbeiter nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften und ausschließlich zum Zwecke der Auftragsabwicklung zu verarbeiten. Nach Art. 25 DSGVO werden die technischen und organisatorischen Maß-nahmen zum Schutz der Daten durch den Auftraggeber ergriffen und sichergestellt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen, unverzüglichen Information über Beschwerden, die Beschädigung oder den Verlust von personenbezogenen Daten, die der Verarbeitung zugrunde liegen.
Im Rahmen der Zusammenarbeit werden die zur elektronischen Datenverarbeitung notwendigen Daten durch Orizon gespeichert. Zum Zweck der Kredit- und Bonitätsprüfung wird im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ein Datenaustausch mit Auskunfteien vorgenommen. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden.
Die festgelegten Verpflichtungen wirken auch nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien fort. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Beendigung der Zusammenarbeit die ihm bekannt gewordenen Informationen und Daten umgehend zu löschen, sofern dieses den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nicht entgegenstehen.
14. Referenznennung
Der Auftraggeber willigt ein, dass Orizon seinen Firmennamen und -logo in elektronischer Form als Referenzkunde nennt. Der Auftraggeber kann die Einwilligung mit einer einfachen E-Mail widerrufen und eine sofortige Entfernung der Referenz-Nennung verlangen.
15. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Augsburg.
16. Schlussbestimmungen / Sonstiges
a) Bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt ist Orizon berechtigt, den erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder vom Auftrag ersatzlos ganz oder teilweise zurückzutreten. Hierzu gehören alle Umstände, beispielsweise Feuer, Streik, Aussperrung, kriegerische Ereignisse, staatliche Eingriffe, Naturkatastrophen, Sabotage, etc. welche die vereinbarte Leistung zeitweise oder dauernd erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch für den Fall einer Pandemie, die sich wirtschaftlich oder rechtlich auf die Durchführbarkeit der Auftragserfüllung durch Orizon maßgeblich auswirkt, beispielsweise behördliche Anordnungen, Quarantäne, Arbeitsunfähigkeit, etc. Bei Eintritt und Kenntnisnahme der vorgenannten Ereignisse verpflichten sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Information.
b) Orizon und der Auftraggeber versuchen die Sicherstellung der Auftragserfüllung unter Berücksichtigung aller zumutbaren technischen und wirtschaftlichen Mittel. Schadenersatzansprüche zur Vertragserfüllung gegenüber Orizon werden ausgeschlossen. Bei Anhalten der außergewöhnlichen Umstände oder höherer Gewalt von mehr als 6 Monaten hat der Auftraggeber und Orizon das Recht, den Vertrag unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen zu kündigen.
c) Sämtliche Beanstandungen teilt der Auftraggeber unverzüglich Orizon mit. Zeigt der Auftraggeber Mängel nicht innerhalb von fünf Tagen nach Entstehen des die Reklamation begründeten Umstandes an, sind sämtliche sich hieraus ergebende Ansprüche ausgeschlossen. Die Vertragsparteien können Ansprüche nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Das Zuwarten oder Aufschieben der Geltendmachung von Ansprüchen oder Nichtausübung von Rechten bedeutet keine Verzichtserklärung oder Einwirkung auf den Bestand der Rechte oder einen Verzicht auf die Wahrnehmung von Ansprüchen für künftige Fälle. Alle an den Auftraggeber gerichtete Forderungen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt.
d) Der von der Orizon Unternehmensgruppe verabschiedete Code of Conduct der Orizon ist Bestandteil aller vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Orizon, der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung.
e) Der Auftraggeber versichert, dass in seinem Besitz stehende, durch ihn kontrollierte oder ihn kontrollierende Organe, Mitarbeiter, Konzerngesellschaften und Beteiligungen nicht mit Handels- und Wirtschaftssanktionen belegt sind oder Gegenstand von Ansprüchen, Verfahren oder Untersuchungen in Bezug auf Sanktionen sind oder waren. Es werden durch den Auftraggeber geeignete Maßnahmen ergriffen, dass etwaig auferlegte Sanktionen eingehalten werden oder dass Orizon nicht gegen Handels- und Wirtschaftssanktionen im Rahmen seiner Aktivitäten verstößt. Der Auftraggeber versichert Orizon, dass keine an Orizon geleisteten Geldflüsse aus Geschäften oder Transaktionen mit Beteiligten herrühren, die mit Sanktionen belegt sind oder auf Handlungen beruhen, die im Widerspruch zu Sanktionen stehen.
f) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder diese AGB eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall haben die Vertragsparteien anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht.
Diese AGB gelten für die Orizon Holding GmbH, Orizon GmbH und die Orizon Hamburg GmbH.
Stand: 07/2023 (Die bis 30.06.2023 gültige Fassung finden Sie hier.)