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Beschwerdeverfahren gemäß §8 LkSG bei Orizon.

Online: https://orizon.crefosupply.de
Dieses Hinweisgebersystem verfügt über ein sicheres Postfach zur vollständigen 
und anonymen Kommunikation.

Telefonisch: +49 (0)2131 – 109 3434
Die Hotline in deutscher und englischer Sprache ist erreichbar montags bis freitags 
von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr.

WEB-Orizon-als-Arbeitgeber

Hinweis: Das Beschwerdeverfahren bezieht sich nur auf Meldungen im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Bei allen anderen Themen rund um Personal und Anstellung bei Orizon wenden Sie sich bitte direkt an Ihre entsprechenden Ansprechpartner*innen im Unternehmen.

Die Verfahrensordnung (§ 8 Abs. 2 LkSG) können Sie bei Bedarf direkt hier herunterladen.

Verfahrensordnung (§ 8 Abs. 2 LkSG)

Zum 01.01.2023 ist das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) in Kraft getreten.

Ziel des Lieferkettengesetzes ist es, dass Unternehmen innerhalb der eigenen Organisation und entlang ihrer Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken identifizieren und nach Möglichkeit verhindern, mindestens jedoch die Auswirkungen einschränken. Dazu schreibt das Gesetz den betroffenen Unternehmen eine Reihe von Sorgfaltspflichten vor, unter anderem ein angemessenes Beschwerdeverfahren.

Das Beschwerdeverfahren soll zwei Funktionen erfüllen:

  • Zum einen dient das Beschwerdeverfahren als Frühwarnsystem, über das Probleme erkannt und im besten Fall gelöst werden, bevor Menschen oder die Umwelt tatsächlich zu Schaden kommen.
  • Zum anderen bieten Beschwerdeverfahren Zugang zu angemessener Abhilfe. So können Unternehmen bei unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Rechtsgutverletzungen auf diese Missstände aufmerksam gemacht werden und in der Folge wirksame Abhilfemaßnahmen ergreifen.

 Diese Verfahrensordnung gilt für folgende Gesellschaften:

  • Orizon Holding GmbH
  • Orizon GmbH
  • Orizon Projekt GmbH
  • Jobs in Time GmbH
  • Otto Work Force Deutschland GmbH
  • Orizon Hamburg GmbH

Alle Personen oder Personengruppen, die im eigenen Geschäftsbereich oder innerhalb der Lieferkette von Orizon potenziell oder tatsächlich von Menschenrechts- oder Umweltverletzungen betroffen sind bzw. derartige Verletzungen kennen, können Hinweise über das Beschwerdeverfahren abgeben.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Mitarbeitende von Orizon und ihrer Gesellschaften
  • Mitarbeitende von unmittelbaren und mittelbaren Lieferanten und Geschäftspartnern
  • Kundinnen und Kunden
  • Angehörige von Mitarbeitenden
  • Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen und andere Organisationen, die Kenntnis über Risiken oder Schäden erlangen und/oder Betroffene unterstützen

Hinweise oder Beschwerden können abgegeben werden, wenn ein potenzielles menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko besteht.

Bei einem menschenrechtlichen Risiko handelt es sich um eine Situation, in der es wahrscheinlich ist, dass ein verbotenes Verhalten in Bezug auf eines der unten aufgelisteten Menschenrechte droht oder bereits eingetreten ist:

  • Kinderarbeit
  • Zwangsarbeit
  • Formen der Sklaverei
  • Missachtung von Arbeitsschutzstandards
  • Missachtung der Koalitionsfreiheit
  • Diskriminierung und Gleichstellung von Beschäftigten
  • Vorenthalten einer angemessenen Vergütung der Arbeitsleistung
  • Menschenrechtsverletzungen durch Umweltschädigungen, Missachtung von Landrechten
  • Gewalt durch private und öffentliche Sicherheitskräfte

Außerdem können Hinweise oder Beschwerden auf menschenrechtliche Risiken im Zusammenhang mit potenziellen Umweltschäden, die häufig mit Menschenrechtsrisiken einhergehen, abgegeben werden. Das betrifft insbesondere:

  • Schädliche Bodenveränderungen
  • Gewässerverunreinigungen
  • Luftverunreinigungen
  • Schädliche Lärmemissionen
  • Übermäßiger Wasserverbrauch

und zwar dann, wenn sie natürliche Lebensgrundlagen beeinträchtigen, z. B. weil sie den Zugang zu Nahrung, Trinkwasser oder sanitären Anlagen oder die Gesundheit im Allgemeinen beeinträchtigen (z. B., wenn Chemikalien in Flüsse gelangen und das Trinkwasser für Anwohnerinnen und Anwohner verunreinigt würde).

Zudem kann auch auf umweltbezogene Risiken hingewiesen werden und zwar in den folgenden Fällen:

  • Verbotene Verwendung von Quecksilber in Herstellungsprozessen (im Sinne des Minamata-Übereinkommens zur Eindämmung von Quecksilber-Emissionen)
  • Verstoß gegen das Verbot bzw. die Einschränkung der Herstellung und des Gebrauchs von sog. persistenten organischen Stoffen (im Sinne des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe)
  •  Verstoß gegen das Gebot der Minimierung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und die umweltgerechte Entsorgung nahe beim Ort der Entstehung (im Sinne des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle)

Orizon bietet folgende Beschwerdekanäle zur Abgabe von Beschwerden und Hinweisen über die unter 5. genannten Sachverhalte an:

  • Online über ein elektronisches Hinweisgebersystem „CrefoSupply“. Dieses verfügt über ein sicheres Postfach zur vollständigen und anonymen Kommunikation.
    Das Hinweisgebersystem ist unter folgendem Link erreichbar: https://orizon.crefosupply.de
  • Telefonisch über eine Hotline in deutscher oder englischer Sprache. Diese Hotline ist Montags bis Freitags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr erreichbar. Die Hotline ist unter folgender Telefonnummer erreichbar: +49 (0)2131 – 109 3434

Die Beschwerden werden von Risk & Compliance der Orizon bearbeitet, bei Bedarf mit Unterstützung von weiteren Fachexperten. Verantwortlich für die Bearbeitung von Beschwerden ist Dariya Ulitzka. Die Mitarbeitenden der Risk & Compliance sind unparteiisch, unabhängig, weisungsungebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Unabhängig von dem gewählten Kanal erhält die hinweisgebende Person erhält zeitnah eine Eingangsbestätigung. Diese kann schriftlich per Email oder elektronisch über CrefoSupply erfolgen.

 

Zunächst wird im Rahmen einer Erstbewertung geprüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des Beschwerdeverfahrens fällt, ob der geschilderte Vorgang insgesamt als plausibel und grundsätzlich möglich einzuschätzen ist und eine Verletzung eines Gesetzes oder eine schwerwiegende Verletzung einer internen Regel bedeuten könnte. Diese Erstprüfung wird durch das Compliance-Office der Creditreform Compliance Services GmbH (nachfolgend „CCS“) durchgeführt. Der Dialog ist auf Wunsch auch vollständig anonym möglich. Angaben zur Identität sind freiwillig. Alle Informationen werden über eine spezielle Verschlüsselungstechnik vor dem Zugriff unberechtigter Dritter gesichert.

 

Anschließend klärt die Risk & Compliance der Orizon einzelfallbezogen den Sachverhalt und versucht, alle wesentlichen Informationen dazu zusammenzutragen. Hinweise auf Verstöße bei unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferern werden gemeinsam mit diesen untersucht. Erforderlichenfalls wird die Risk & Compliance mit der hinweisgebenden Person in Kontakt treten, sofern sie ihrerseits den Kontakt ermöglicht, um den Sachverhalt besser zu verstehen. Je nach Komplexität des Sachverhalts wird sie auch die Dauer der Bearbeitung abschätzen.

 

Wird im Zuge der Sachverhaltsklärung festgestellt, dass eine Verletzung von Menschenrechten oder der Umwelt unmittelbar bevorsteht oder bereits stattfindet, werden zeitnah geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen. Ob die Abhilfemaßnahmen umgesetzt wurden und wirksam zur Beendigung oder Minimierung von Gefahren führten, hält die Risk & Compliance nach.

 

Die hinweisgebende Person erhält Informationen über den Stand und Zeitrahmen der Bearbeitung. Darüber hinaus erhält sie auch bei Abschluss der Bearbeitung, wenn also der Sachverhalt so aufgearbeitet ist, dass die wesentlichen Informationen gesammelt und bewertet sind, im Rahmen des rechtlich Zulässigen eine Information über das Ergebnis.

 

Sollte der Sachverhalt aus sachlichen Gründen nicht weiterbearbeitet werden (etwa, weil der Sachverhalt schon bekannt ist und bereits geklärt wurde oder sich nicht als plausibel erwiesen hat), wird auch dies der hinweisgebenden Person – verbunden mit einer Begründung – mitgeteilt.

Während des gesamten Verfahrens werden je nach Einzelfall individuelle Maßnahmen erarbeitet und ergriffen, um den Schutz von hinweisgebenden Personen vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund von abgegebenen Hinweisen zu gewährleisten.

Ganz allgemein dienen folgende Maßnahmen zum Schutz der hinweisgebenden Person:

  • Die Hinweise werden – während und nach Abschluss des Verfahrens – streng vertraulich behandelt. Namen, personenbezogene Daten oder sonstige Informationen, die Rückschlüsse auf die Identität der hinweisgebenden Person ermöglichen, werden grundsätzlich nicht grundlos weitergegeben. Die Kommunikation, insbesondere mit Zulieferern, erfolgt anonymisiert oder pseudonymisiert, wenn dies zum Schutz notwendig ist oder die hinweisgebende Person das wünscht.
  • Wenn möglich und gewünscht, hält die CCS und/oder Risk & Compliance  über das gesamte Verfahren Kontakt mit der hinweisgebenden Person und kann auf etwaige Anhaltspunkte für Benachteiligungen reagieren.
  • Ungerechtfertigt benachteiligende Handlungen oder gar Bestrafungen von hinweisgebenden Personen aufgrund von oder im Zusammenhang mit Beschwerden oder Hinweisen werden von Orizon nicht geduldet und sind – sofern sie im eigenen Geschäftsbereich auftreten – ggf. mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen verbunden.