Hinweise oder Beschwerden können abgegeben werden, wenn ein potenzielles menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko besteht.
Bei einem menschenrechtlichen Risiko handelt es sich um eine Situation, in der es wahrscheinlich ist, dass ein verbotenes Verhalten in Bezug auf eines der unten aufgelisteten Menschenrechte droht oder bereits eingetreten ist:
- Kinderarbeit
- Zwangsarbeit
- Formen der Sklaverei
- Missachtung von Arbeitsschutzstandards
- Missachtung der Koalitionsfreiheit
- Diskriminierung und Gleichstellung von Beschäftigten
- Vorenthalten einer angemessenen Vergütung der Arbeitsleistung
- Menschenrechtsverletzungen durch Umweltschädigungen, Missachtung von Landrechten
- Gewalt durch private und öffentliche Sicherheitskräfte
Außerdem können Hinweise oder Beschwerden auf menschenrechtliche Risiken im Zusammenhang mit potenziellen Umweltschäden, die häufig mit Menschenrechtsrisiken einhergehen, abgegeben werden. Das betrifft insbesondere:
- Schädliche Bodenveränderungen
- Gewässerverunreinigungen
- Luftverunreinigungen
- Schädliche Lärmemissionen
- Übermäßiger Wasserverbrauch
und zwar dann, wenn sie natürliche Lebensgrundlagen beeinträchtigen, z. B. weil sie den Zugang zu Nahrung, Trinkwasser oder sanitären Anlagen oder die Gesundheit im Allgemeinen beeinträchtigen (z. B., wenn Chemikalien in Flüsse gelangen und das Trinkwasser für Anwohnerinnen und Anwohner verunreinigt würde).
Zudem kann auch auf umweltbezogene Risiken hingewiesen werden und zwar in den folgenden Fällen:
- Verbotene Verwendung von Quecksilber in Herstellungsprozessen (im Sinne des Minamata-Übereinkommens zur Eindämmung von Quecksilber-Emissionen)
- Verstoß gegen das Verbot bzw. die Einschränkung der Herstellung und des Gebrauchs von sog. persistenten organischen Stoffen (im Sinne des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe)
- Verstoß gegen das Gebot der Minimierung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und die umweltgerechte Entsorgung nahe beim Ort der Entstehung (im Sinne des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle)