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Kleingedrucktes verstehen im Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag: Das müssen Sie beachten

Neuer Job, neues Glück? Wenn das so bleiben soll, vergessen Sie nicht, den Arbeitsvertrag vor dem Unterschreiben gründlich zu durchleuchten und Unklarheiten bereits im Vorfeld zu klären. Wir haben einige Tipps zusammengestellt, die zeigen, worauf Sie achten müssen und wie Sie im Arbeitsrecht-Dschungel den Durchblick behalten.

Die Vertragsart: Jetzt geht es ans Eingemachte

In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit – das gilt auch für den Arbeitsvertrag. Arbeitgeber sind bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages kaum an Regeln gebunden und können sich relativ frei entfalten. Das bedeutet für Sie als Arbeitnehmer aber auch eine gewisse Unsicherheit. Also, schauen Sie genau hin!

Zuallererst und ganz wichtig: Der Arbeitsvertrag sollte in schriftlicher Form festgehalten werden. „Das ist ganz essentiell, damit Sie einen Nachweis über Ihre Arbeitsregelungen haben, falls es mal zum Streitfall zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber kommen sollte“, so Orizon Personalreferentin Julia Schwarz.

Stolperfallen, Fallen im Arbeitsvertrag

Neuer Arbeitsvertrag: Ihre Checkliste

1. Die Aufgabenbeschreibung

In der Aufgabenbeschreibung müssen Ihre Arbeitsaufgaben klar definiert sein, denn sie legt den Spielraum für die Aufgaben fest, die Ihr Arbeitgeber Ihnen auf der Grundlage seines Weisungsrechts später zuweisen kann. Je verschwommener das Aufgabengebiet beschrieben ist, desto umfangreicher und vielfältiger können die Aufgaben sein, die man Ihnen überträgt. Achten Sie deshalb auf eine möglichst klare Beschreibung Ihrer Arbeitsaufgaben.

2. Das Versetzungsrecht

Stellen Sie sicher, dass der Einsatzort Ihrer Tätigkeit klar festgelegt ist und nicht durch räumliche Versetzungsklauseln außer Kraft gesetzt werden kann. Denn ansonsten kann der Arbeitgeber Sie bei Bedarf auch „an einem anderen Ort in Deutschland“ einsetzen. 

3. Die Probezeit

Ist die festgelegte Probezeit angemessen? Hält sie sich an die gesetzlichen Bedingungen oder fällt sie komplett aus dem Rahmen?  Denn eine Probezeit ist zwar üblich und dient als Schutz für Sie, ebenso wie für den Arbeitgeber, doch sie kann von Unternehmen zu Unternehmen stark variieren. Üblich ist aber eine Probezeit von maximal 6 Monaten. Damit wird die beiderseitige Kündigungsfrist während der Probezeit auf zwei Wochen verkürzt. Schriftliche Klauseln wie „das Arbeitsverhältnis ist zum Zwecke der Erprobung befristet und endet nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf“, sollten Sie hingegen dringend hinterfragen und auf die gesetzliche Regelung für die Probezeit hinweisen.

4. Die Arbeitszeitenregelung

Üblicherweise wird in einem Arbeitsvertrag eine bestimmte Wochenstundenzahl festgelegt. Weiterhin werden oftmals Kernzeiten verschriftlicht, in denen der Arbeitnehmer anwesend sein muss. Sollten Ihre Wunscharbeitszeiten davon abweichen, verhandeln Sie das am besten vor der Vertragsunterzeichnung und halten Sie die Vereinbarungen schriftlich fest.

5. Überstundenregelung

Gesondert betrachtet werden muss das Thema Überstundenregelung. Es muss eine schriftliche Abmachung mit Ihrem Arbeitgeber geben, wenn Sie Überstunden leisten sollen. Darin sollte klar geregelt sein, wann und vor allem zu wie vielen Überstunden Sie verpflichtet sind, ob diese zusätzlich bezahlt, in Freizeit ausgeglichen werden können oder bereits mit dem Gehalt abgedeckt sind.

Denn die Klausel, dass „erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers“ mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sein sollen, ist für den Arbeitnehmer nicht klar und verständlich und daher gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 BGB unwirksam.(1) Um Ärger im Nachhinein zu vermeiden, lassen Sie sich deshalb die genaue Anzahl der Überstunden im Arbeitsvertrag verschriftlichen, rät Julia Schwarz.

„Wenn Sie keine Überstundenklausel in Ihrem Vertrag haben, gilt, dass Ihr Arbeitgeber die Überstunden entlohnen muss, vorausgesetzt, das ist betriebs- oder branchenüblich“, so die Orizon-Expertin.

Weiterführende Informationen zum Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Überstundenregelung: von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht

6. Urlaubsanspruch

Auf Urlaub hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland gesetzlich Anspruch. Dieser ist durch das Bundesurlaubsgesetz geregelt. Als Mindestanspruch gelten 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche in Vollzeit. Arbeitnehmer die „nur“ eine 5-Tage-Woche haben, haben nach dem Bundesurlaubsgesetzt lediglich Mindestanspruch auf 20 Urlaubstage. Alle Urlaubstage die Ihnen darüber hinaus gewährleistet werden, sind durch einen Tarifvertrag geregelt oder individuell im Arbeitsvertrag vereinbart. Verhandeln Sie hier ruhig entsprechend nach!

Achten Sie auch auf eine etwaige Klausel zum zeitanteiligen Urlaubsanspruch. Ist diese im Arbeitsvertrag vermerkt, so haben Sie zum Beispiel im Fall einer Kündigung nur anteilig Anspruch auf Ihren Jahresurlaub. Nähere Infos zur Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Kündigung finden Sie hier.

7. Kündigungsfristen

In der Regel wird zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart. Bedenken Sie aber, dass diese Fristen ziemlich kurz sind. Es spricht nichts dagegen nachzuverhandeln. Denn arbeitsvertragliche oder tarifliche Kündigungsfristen, zum Beispiel zum Quartalsende, garantieren Ihnen ein wichtiges Stück Arbeitsplatzsicherheit.

Vorsicht auch bei befristeten Verträgen: Eine befristete Anstellung kann nur dann vorzeitig gekündigt werden, wenn das vertraglich erlaubt ist.

Insgesamt gilt: Seien Sie penibel und achten Sie darauf, ob alle Punkte, die Ihnen wichtig sind, schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten sind.