Weihnachtsgeschenke in der Firma - Was ist erlaubt?
Jedes Jahr in der Weihnachtszeit trudeln Geschenke aller Art von Geschäftspartnern im Büro ein. Die Freude über Stollen, Wein und Co. ist natürlich immer groß – manche Geschenke sind jedoch mit Vorsicht zu genießen. Wir werden in diesem Beitrag nicht nur beleuchten, was Sie hier steuerlich beachten sollten, sondern uns auch Gedanken über die Grenze zwischen netter Aufmerksamkeit und Bestechung machen.
Weihnachtsgeschenke in der Steuererklärung
Wenn Sie selbst im Namen Ihrer Firma Geschenke verteilen wollen, möchten Sie (oder zumindest ihr Chef) die Präsente als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen. Gehen die Geschenke an Kunden oder Lieferanten, müssen Sie sich in der Regel auch keine Sorgen machen, dass das Finanzamt daran zweifelt, dass diese Geschenke betrieblich veranlasst und somit rechtmäßig angegeben sind. Zumindest solange die steuerliche Wertgrenze von 35 Euro pro Jahr und Beschenktem nicht überschritten wird.
Eine Ausnahme von dieser Grenze gibt es allerdings. Ist das Geschenk eindeutig nur beruflich zu verwenden, entfällt die Grenze. Den vergoldeten Büroklammern stünde, zumindest aus Sicht des Finanzamtes, erst einmal nichts im Weg.
Erhaltene Geschenke
Auch dann, wenn Sie Geschenke erhalten, sollten Sie ein paar Dinge beachten, damit die Freude über die Geste nicht plötzlich in Ärger umschlägt. Sobald Ihr Geschenk nämlich einen Wert von 35 Euro übersteigt, wird es als sogenannter geldwerter Vorteil behandelt und muss versteuert werden. Sind Sie Freiberufler oder Unternehmer, muss das Geschenk sogar als Betriebseinnahme in der Buchhaltung erfasst werden.
Hat der Schenker mitgedacht und möchte Ärger vermeiden, hat er Ihr Geschenk mit einem Satz von 30% pauschal versteuert (auf den dann wiederrum noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer fällig werden). Das sollte bzw. muss er Ihnen laut Einkommenssteuergesetz dann aber mitteilen. Ist dies der Fall, müssen Sie keine weiteren Steuern für Ihr Geschenk mehr zahlen (und es auch nicht als Betriebseinnahme erfassen). Wenn dies nicht der Fall ist, sollten Sie auf jeden Fall selbst tätig werden und das Geschenk in der nächsten Steuererklärung mit angeben. Wurde das Geschenk vom Schenkenden als Betriebsausgabe geltend gemacht, weiß das Finanzamt nämlich ganz genau, wie viel es wert war und auch, dass es an Sie ging.
Nett gemeint oder Bestechungsversuch?
Wenn Sie zum Beispiel von einem Lieferanten das neueste iPhone, teure Eintrittskarten oder eine Einladung in ein gutes Restaurant erhalten, kann das nicht nur zu Missgunst bei den Kollegen führen, sondern im schlechtesten Fall rechtliche Konsequenzen haben. Juristen sprechen in solchen Fällen von unerlaubter Vorteilsgewährung, während wir es wohl eher Bestechung nennen würden.
Damit es gar nicht erst dazu kommt, dass ein Gericht darüber entscheiden muss, ob an dem Vorwurf etwas dran ist oder nicht, sollten Sie stets selbst auf die Verhältnismäßigkeit von erhaltenen Geschenken achten. Da es hier aber keine konkreten gesetzlichen Vorgaben gibt, ist die Einschätzung nicht immer ganz einfach. Hinzu kommt auch noch, dass die Umstände der Schenkung einen Einfluss auf die Entscheidung haben können. Erhält der zuständige Entscheider vor der Vergabe eines Auftrages eine Flasche Wein vom potentiellen Auftragnehmer, kann dies bereits den Tatbestand der versuchten Bestechung erfüllen. In solchen Situationen sollten Sie ein Geschenk also lieber dankend ablehnen. Neben den juristischen Konsequenzen droht in diesem Fall nämlich auch die fristlose Kündigung.
In alltäglicheren Fällen muss das aber natürlich nicht immer sein. Einige Firmen, die ihren Mitarbeitern etwas Hilfestellung bei der Orientierung liefern möchten, haben deshalb im Rahmen eines Verhaltenskodexes oder von Ethik-Richtlinien Obergrenzen festgesetzt. Diese bewegen sich zumeist im Bereich von 30 bis 50 Euro. Unter Umständen kann sich aber auch in Ihrem Arbeitsvertrag ein Passus finden, der eine solche Obergrenze festsetzt oder die Annahme von Geschenken generell verbietet. Auch Ihr Vorgesetzter kann Ihnen im Fall der Fälle natürlich sagen, ob Sie ein Geschenk annehmen dürfen oder zurückgeben sollten.
In jedem Fall gilt aber, dass Sie sich bei Unsicherheiten mit Ihrem Anwalt (vor allem als Unternehmen) und ggf. auch mit Ihrem Steuerberater verständigen sollten. Nur dort erhalten Sie verbindliche und aktuelle Informationen.