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Diese AGB waren bis zum 30.06.2023 gültig. Die aktuelle Fassung finden Sie hier.
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalüberlassung

1. Behördliche Genehmigung

 

Der Orizon GmbH (im folgenden Verleiher genannt) wurde die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung am 09.01.2013 unbefristet erteilt von der Agentur für Arbeit Nürnberg, in Nürnberg. Der Verleiher wird den Entleiher unverzüglich über den Widerruf oder das sonstige Erlöschen der Erlaubnis gemäß §5 AÜG informieren.

2. Geltungsbereich

 

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag zwischen dem Entleiher und dem Verleiher. Gemäß §12 AÜG muss für jeden Auftrag ein schriftlicher Vertrag zugrunde liegen. Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Vom Entleiher verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen, als widersprochen und ausgeschlossen, es sei denn es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

3. Pflichten des Entleihers

 

Der Verleiher ist Arbeitgeber seiner Arbeitnehmer gemäß AÜG mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführungen und die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Er darf den ihm überlassenen Arbeitnehmer nur die dessen Berufsbild zuzuordnenden Tätigkeiten ausführen und nur solche Maschinen und Werkzeuge bedienen lassen, die zur Ausführung der Tätigkeit erforderlich sind. Eine Umsetzung des Zeitarbeitnehmers an einen anderen Arbeitsplatz/Arbeitsbereich bedarf vorab der Zustimmung des Verleihers. Aufgrund der Weisungs- und Kontrollfunktion des Entleihers haftet der Verleiher nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung seiner Funktion verursachen sollte. Ebenso haftet der Verleiher nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit seiner Mitarbeiter. Der Entleiher stellt den Verleiher von Schadensersatzansprüchen Dritter im Hinblick auf den überlassenen Arbeitnehmer frei. Der Entleiher informiert den Verleiher unverzüglich bei Nichterscheinen eines Zeitarbeitnehmers. Der Verleiher sichert dem Entleiher zu, dass nur Arbeitnehmer überlassen werden, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher stehen (kein Kettenverleih).

4. Auftragsübernahme und –rücktritt

 

Bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände ist der Verleiher berechtigt, den erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder vom Auftrag ersatzlos ganz oder teilweise zurückzutreten. Hierzu gehören alle Umstände, welche die Überlassung zeitweise oder dauernd erschweren oder unmöglich machen. Bei Ausfall unserer Arbeitnehmer sind wir nicht zur Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet. Schadensersatzleistungen hierfür sind ausgeschlossen. Bei einem legalen Arbeitskampf werden keine Arbeitnehmer überlassen.

5. Personalvermittlung

Der Entleiher kann unter Berücksichtigung der jeweiligen arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist mit dem ihm überlassenen Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abschließen. In diesem Fall handelt es sich um eine Personalvermittlung, da der Verleiher auch als Personalvermittler tätig ist. Findet die Übernahme innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach Beginn der Überlassung statt, wird eine Vermittlungsprovision fällig. Diese orientiert sich an dem vorangegangenen Überlassungszeitraum. Findet die Übernahme innerhalb des ersten Überlassungsmonates statt, wird eine Vermittlungsprovision in Höhe von 28% zuzüglich gesetzlicher MwSt. des zwischen Entleiher und Arbeitnehmer vereinbarten Jahresbruttogehaltes inklusive Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts-, Urlaubsgeld) fällig. Diese Provision reduziert sich um 2,33%-Punkte je vollem weiteren Überlassungsmonat. Beispielsweise wird bei einer Übernahme nach 6 Monaten eine Vermittlungsprovision von 14% fällig. Die Übernahme nach einer Überlassungsdauer von 12 Monaten ist kostenfrei. Diese Staffelung findet auch dann Anwendung, wenn der Entleiher den Zeitarbeitnehmer innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Beendigung des Überlassungsverhältnisses einstellt oder die Einstellung bei einem anderen Arbeitgeber erfolgt, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne von § 18 Aktiengesetz bildet, es sei denn, der Entleiher widerlegt die Vermutung, dass die Arbeitnehmerüberlassung kausal für die Einstellung des Arbeitnehmers war. Der Entleiher schuldet die Provision entsprechend vorstehender Staffelung auch dann, wenn der Leiharbeitnehmer zwar den Verleiher wechselt, aber ohne eine Unterbrechung von mindestens 3 Monaten weiterhin im Betrieb/Unternehmen des Entleihers tätig ist (indirekte Personalvermittlung), es sei denn, der Entleiher widerlegt die Vermutung, dass die Weiterbeschäftigung auf dem Einsatz des Leiharbeitnehmers aus dem Vertragsverhältnis mit dem Verleiher beruht. Die Provision ist unabhängig davon zu zahlen, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf Initiative des Entleihers oder des Zeitarbeitnehmers beruht. Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher die für die Berechnung der Provision nötigen Informationen vollumfänglich schriftlich zukommen zu lassen. Soweit dies nicht innerhalb eines Monats nach Übernahme erfolgt ist, ist der Verleiher berechtigt, entsprechend den obigen Bestimmungen eine Vermittlungsprovision auf Basis eines vergleichbaren tariflichen Jahresentgelts in Rechnung zu stellen. Die Provision ist mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Entleiher, spätestens mit Rechnungsstellung sofort fällig und ohne Abzüge zu begleichen.

6. Abrechnung

 

Die Abrechnung erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden, wobei mindestens die vereinbarte betriebliche Arbeitszeit abzurechnen ist. Die Arbeitsstunden für jeden überlassenen Arbeitnehmer sind durch wöchentliche Tätigkeitsnachweise zu belegen. Die Arbeitnehmer haben hierzu die beim Entleiher vorgegebenen Instrumente (Arbeitszeitnachweis/ elektronische Zeiterfassung) zu nutzen, soweit diese vorhanden sind. Aus den Tätigkeitsnachweisen müssen der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit mit Pausen ersichtlich sein. Der Zeitarbeitnehmer ist nicht zur Entgegennahme von Zahlungen durch den Entleiher berechtigt. Zahlungen an den Zeitarbeitnehmer haben keine Erfüllungswirkung.

7. Preise und Berechnungsbasis Überstunden

 

Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge. Es wird vereinbart, dass jede Tariferhöhung des der Überlassung zu Grunde liegenden Tarifvertrages als auch eine Erhöhung der Vergleichslöhne im Rahmen der Branchenzuschläge oder gesetzlichen bzw. tariflichen Equal Pay Regelungen zu einer gleichlautenden prozentualen Anpassung des Verrechnungssatzes führt. Dies gilt auch für Änderungen der Eingruppierungen und der daraus resultierenden Lohnanpassungen, unabhängig davon ob diese durch eine tarifliche Regelung, eine gesetzliche Regelung, durch eine Änderung der Arbeitsaufgabe oder des Einsatzbereiches des jeweiligen Mitarbeiters erfolgt. Im gleichen Verhältnis erfolgt eine Anpassung des Verrechnungspreises, wenn durch Änderung der gesetzlichen Bedingungen, insbesondere durch Änderungen im AÜG, die effektiven Lohnkosten für die Leiharbeitnehmer steigen. Gleiches gilt für Kosten erhöhende Neuregelungen in steuerlicher und/oder sozialrechtlicher Hinsicht. Entscheidender Zeitpunkt hierfür ist der Tag des Inkrafttretens der jeweils einschlägigen Gesetze, Verordnungen bzw. Tarifbestimmungen. Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage werden nicht berechnet, jedoch bei der Berechnung der Überstundenbasis berücksichtigt. Vorbehaltlich einer im Einzelfall in einer Überlassungsvereinbarung abweichend getroffenen Regelung muss auf den bestätigten Kundentarif die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet werden.

8. Gestellung von Sachmitteln

 

In den vereinbarten Preisen ist die Gestellung von Werkzeugen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen nicht enthalten.

9. Rechnungsstellung und Zahlungsziel

 

Die Rechnungsstellung erfolgt wöchentlich aufgrund der bestätigten Leistungsnachweise. Zahlungsziel sofort ohne Abzug.

10. Behördliche Genehmigung

 

Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird der Auftraggeber Sorge tragen. Darüber hinaus informiert der Auftraggeber unverzüglich über vorgesehene Maßnahmen den Verleiher.

11. Beanstandungen und Mängel

 

Sämtliche Beanstandungen teilt der Entleiher unverzüglich dem Verleiher mit. Zeigt der Entleiher Mängel nicht innerhalb von fünf Tagen nach Entstehen des die Reklamation begründeten Umstandes an, sind sämtliche sich hieraus ergebenden Ansprüche ausgeschlossen. Falls dem Entleiher die Leistungen eines überlassenen Arbeitnehmers nicht genügen und er den Verleiher innerhalb von vier Stunden nach Arbeitsantritt davon verständigt, wird der Verleiher im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Die ersten vier Stunden werden dann nicht noch einmal berechnet. Der Verleiher gewährleistet die ordnungsgemäße Auswahl seiner Mitarbeiter im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet er nicht.

12. Zurückbehaltungsrecht

 

Die Vertragsparteien können Ansprüche nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Das Zuwarten oder Aufschieben der Geltendmachung von Ansprüchen oder Nichtausübung von Rechten einer Vertragspartei bedeutet keine Verzichtserklärung oder Einwirkung auf den Bestand der Rechte oder einen Verzicht auf die Wahrnehmung von Ansprüchen für künftige Fälle.

13. Kündigungsfristen

 

Für Büro-, gewerbliches, technisches und Pflegepersonal: innerhalb der ersten fünf Arbeitstage kann der Entleiher und der Verleiher den Vertrag mit einer Frist von zwei Arbeitstagen zum Ende eines Arbeitstages, danach mit einer Frist von zehn Arbeitstagen zum Freitag einer Woche kündigen. Die Kündigung kann nur wirksam gegenüber dem Verleiher und nicht gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Der Verleiher wiederum hat das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Entleiher hinsichtlich der Zahlung der vereinbarten Vergütung mit einem Betrag von mindestens 10.000 EURO im Verzug ist. Das vorzeitige Kündigungsrecht des Verleihers/Entleihers bleibt von einer Befristung der Überlassungsdauer unberührt.

14. Referenznennung

 

Der Kunde willigt ein, dass Orizon nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen seinem Firmennamen und -logo in elektronischer Form als Referenzkunde nennt. Der Kunde kann die Einwilligung mit einer einfachen E-Mail widerrufen und eine sofortige Entfernung der Referenzkunden-Nennung verlangen.

15. Gerichtsstand und Salvatorische Klausel

 

a) Als Gerichtsstand vereinbarend die Parteien Augsburg (Sitz des Verleihers). Dies gilt auch für Klagen im Urkunden-, Scheck- und Wechselprozess.

b) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen oder sonstiger Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.

c) Alle Änderungen oder Ergänzungen von vertraglichen Vereinbarungen wie abzugebende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

Informationen zur Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung finden Sie unter www.orizon.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalvermittlung

§ 1 Geltungsbereich

  1. Leistungen und Angebote von Orizon im Zusammenhang mit der Vermittlung von Bewerbern zum unmittelbaren Abschluss eines Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrages (- nachfolgend auch "Vertragsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1" genannt -) zwischen dem Bewerber und dem Auftraggeber erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, selbst wenn der Auftraggeber eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Orizon widerspricht hiermit ausdrücklich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.
  2. Die Bestimmungen eines Vermittlungsauftrags oder einer zwischen Orizon und dem Auftraggeber geschlossenen Rahmenvereinbarung über die von diesen AGB erfassten Dienstleistungen gehen im Falle eines inhaltlichen Widerspruchs den Bestimmungen dieser AGB vor.

§ 2 Durchführung des Vertrages

  1. Orizon bemüht sich, dem Auftraggeber Bewerber zur Begründung eines Vertragsverhältnisses gemäß § 1 Abs. 1 zwischen dem Bewerber und dem Auftraggeber oder einem mit diesem gesellschafts- oder konzernrechtlich verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG zu vermitteln. Dabei kann eine solche Vermittlung zum einen als Auftragsvermittlung erfolgen, bei der die Beschreibung des zu besetzenden Arbeitsplatzes und die Anforderungen an die Qualifikation der hierfür zu vermittelnden Fachkräfte vorhergehend im Rahmen eines konkreten Vermittlungsauftrages bestimmt werden. Gleichermaßen von diesen AGB erfasst ist jedoch auch eine Andienungsvermittlung, bei der Orizon einen Bewerber dem Auftraggeber eigeninitiativ vorstellt und zur Einstellung anbietet, ohne dass hierüber vorhergehend ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde.
  2. Ein Vertragsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 gilt als von Orizon vermittelt, wenn dieses zwischen dem Auftraggeber oder einem mit diesem gesellschafts- oder konzernrechtlich verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG auf der einen und einem Bewerber auf der anderen Seite innerhalb von zwölf Monaten nach der durch Orizon vorgenommenen Bereitstellung der ersten Informationen über diesen Bewerber zustande kommt. Soweit das Vertragsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 zwischen einem Bewerber und einem mit dem Auftraggeber gesellschafts- oder konzernrechtlich verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG zustande kommt, bleibt diesem Unternehmen und dem Auftraggeber das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass Orizon für das Zustandekommen dieses Vertragsverhältnisses nicht ursächlich geworden ist. Sofern dies nachgewiesen wird, gilt das Vertragsverhältnis nicht als von Orizon vermittelt.
  3. Der Auftraggeber wird,
    a) Orizon unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen über den Abschluss eines Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrages mit einem von Orizon vorgestellten Bewerber und die dabei vereinbarte Jahresbruttovergütung gemäß § 3 Abs. 2 unterrichten;
    b) auf Verlangen innerhalb einer Frist von 10 Werktagen eine Kopie des jeweiligen Vertrages einschließlich aller Zusatzvereinbarungen an Orizon übersenden oder Orizon Einsicht in diese Unterlagen gewähren;
    c) Orizon unverzüglich, jedenfalls vor erstmaliger persönlicher Vorstellung eines Bewerbers bei dem Auftraggeber darüber informieren, wenn ihm ein von Orizon vorgeschlagener Bewerber bereits als Arbeitssuchender bekannt ist und
    d) Orizon unverzüglich über den Wegfall seines Vermittlungsbedarfs unterrichten.

§ 3 Vergütung / Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrecht

  1. Orizon ist berechtigt, für ihre Vermittlungsbemühungen gesondert für jeden vermittelten Bewerber eine von dem Erfolg der Vermittlungsbemühungen abhängige Vermittlungsvergütung zu verlangen, deren Höhe von der zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber vereinbarten Jahresbruttovergütung abhängig ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist (z. B. Andienungsvermittlung), gilt eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 28% zuzüglich gesetzliche MwSt. der Jahresbruttovergütung als vereinbart.
  2. Die Jahresbruttovergütung umfasst neben dem für die vertragliche Leistung des vermittelten Bewerbers für den Zeitraum eines Kalenderjahres geschuldeten Bruttoentgelt (Lohn/Gehalt) auch etwaige dem vermittelten Bewerber zustehende Sonder- und Einmalzahlungen, Gewinn- und Ertragsbeteiligungen, Provisionen, Tantiemen, Aufwendungserstattungen sowie geldwerte Vorteile und Sachbezüge, jeweils brutto. Soweit Ergebnis- oder Zielabhängige Vergütungsbestandteile vereinbart werden, ist für die Berechnung der Vermittlungsvergütung von Orizon von einer optimalen bzw. vollen Ergebnis- oder Zielerreichung auszugehen. Sofern sich die Jahresbruttovergütung innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn der Tätigkeit der Fachkraft für den Auftraggeber erhöht, steht Orizon das Recht zu, eine Neuberechnung der Vermittlungsvergütung auf Grundlage der erhöhten Jahresbruttovergütung zu verlangen.
  3. Sofern der Bewerber unmittelbar nach einer vorhergehenden Arbeitnehmerüberlassung durch Orizon an den Auftraggeber in ein Arbeitsverhältnis mit ihm oder ein mit ihm gesellschafts- oder konzernrechtlich verbundenes Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG übernommen wird, verringert sich die Vermittlungsvergütung für jeden vollen Monat, den der Orizon Mitarbeiter unmittelbar vor der Übernahme an den Auftraggeber überlassen war, um 2,33% beginnend bei 28%-Punkten, es sei denn, der Entleiher widerlegt die Vermutung, dass die Arbeitnehmerüberlassung kausal für die Einstellung des Arbeitnehmers war.
  4. Der Entleiher schuldet die Provision entsprechend vorstehender Staffelung auch dann, wenn der Leiharbeitnehmer zwar den Entleiher wechselt, aber ohne eine Unterbrechung von mindestens 3 Monaten weiterhin im Betrieb/Unternehmen des Entleihers tätig ist (indirekte Personalvermittlung), es sei denn, der Entleiher widerlegt die Vermutung, dass die Weiterbeschäftigung auf dem Einsatz des Leiharbeitnehmers aus dem Vertragsverhältnis mit dem Verleiher beruht.
  5. Die Vermittlungsvergütung wird - sofern nicht anders vereinbart - mit Zugang der diesbezüglichen Rechnung zur Zahlung fällig und ist ohne Abzug zu begleichen. Leistet der Auftraggeber auf die jeweilige Rechnung hin keine vollständige Zahlung, gerät er sieben Tage nach Zugang dieser Rechnung in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung durch Orizon bedarf.
  6. Gegen die Ansprüche von Orizon kann der Auftraggeber nur dann mit Forderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber ebenfalls nur in den Fällen des Satz 1 zu.

§ 4 Weitergabe von Profilen an Dritte

 

Die Vergütungsregelungen gemäß § 3 gelten auch dann, wenn der Auftraggeber ihm von Orizon überlassenen Informationen über einen Bewerber und/oder Personalunterlagen eines Bewerbers an einen Dritten weitergibt und nachfolgend zwischen dem Dritten und der Fachkraft ein Vertragsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 begründet wird. Die Vergütung wird in diesem Fall von dem Auftraggeber geschuldet. Etwaige Ansprüche von Orizon gegenüber dem Dritten bleiben hiervon unberührt; auf die Vergütungspflicht des Auftraggebers gemäß Satz 1 und 2 werden jedoch etwaige Zahlungen des Dritten angerechnet.

§ 5 Sonderleistungen

 

Orizon kann von dem Auftraggeber Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen für die ggf. von dem Auftraggeber vorhergehend gesondert beauftragte Durchführung von Fremdsprachentests, Einholung von grafologischen Gutachten, Persönlichkeitsprofilanalysen und Sozialkompetenztests durch externe Dienstleister und/oder eine spezielle Anzeigenschaltung verlangen. Der Aufwendungsersatz erfolgt in Höhe des tatsächlichen Aufwands gegen Vorlage entsprechender Belege.

§ 6 Pauschales Vermittlungshonorar / Schadensersatz

 

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer die für die Berechnung der Provision nötigen Informationen gemäß § 2 Abs. 3 a) und/oder b) vollumfänglich schriftlich zukommen zu lassen. Soweit dies nicht innerhalb von 10 Werktagen erfolgt ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, entsprechend den Bestimmungen in § 3 Abs. 2 eine Vermittlungsprovision auf Basis eines vergleichbaren tariflichen Jahresentgelts in Rechnung zu stellen.
  2. Kommt der Auftraggeber einer Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 3 c) und/oder d) nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat er Orizon die im Vertrauen auf den Fortbestand der Vermittlungschancen entstandenen Kosten und nutzlosen Aufwendungen zu ersetzen.

§ 7 Unterlagen des Auftraggebers / Unterlagen von Orizon

 

  1. Orizon verwahrt die ihr vom Auftraggeber zum Zwecke der Erfüllung eines Vermittlungsauftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen und gibt die sich in diesem Zeitpunkt noch bei Orizon befindenden Unterlagen dem Auftraggeber nach Beendigung der Vermittlung heraus. Orizon haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung etwaiger ihr von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellter Unterlagen.
  2. Alle durch Orizon an den Auftraggeber übergebene Unterlagen, die Informationen über vorgeschlagene Bewerber enthalten, bleiben Eigentum von Orizon oder dem Bewerber. Diese Unterlagen ebenso wie die darin enthaltenen Angaben und Informationen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen durch den Auftraggeber nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Auftraggeber wird alle Unterlagen, die Orizon ihm zur Verfügung gestellt hat, auf Verlangen - spätestens jedoch drei Monate nach Übergabe dieser Unterlagen durch Orizon - vollständig an diese zurückgeben; dies gilt entsprechend für etwaige von dem Auftraggeber angefertigte Kopien oder sonstige Abschriften. Elektronische Archivierungen dieser Unterlagen wird der Auftraggeber gleichzeitig löschen.

§ 8 Eignung und Qualifikation der Bewerber

 

Die Angaben eines Bewerbers werden von Orizon ausschließlich hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Tätigkeits- und Kandidatenprofil oder sonstiger Vorgaben des Auftraggebers geprüft. Orizon ist nicht verpflichtet, den Wahrheitsgehalt der Angaben eines vorgestellten Bewerbers oder die Echtheit der von dem Bewerber vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Eine Arbeitserprobung oder eine andere Eignungsprüfung erfolgt durch Orizon nicht. Es obliegt dem Auftraggeber vor Abschluss eines Vertragsverhältnisses mit dem Bewerber dessen Eignung und Qualifikation zu prüfen.

§ 9 Haftungsbegrenzung

 

  1. Für die Verletzung einer sich aus Vertrag oder Gesetz ergebenden Pflicht haftet Orizon nur, wenn Orizon, ein gesetzlicher Vertreter von Orizon oder ein Erfüllungsgehilfe von Orizon die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausgeschlossen. Im Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wird auch für sonstige Fahrlässigkeit gehaftet. Vertragswesentlich sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner daher regelmäßig vertraut.
  2. Die Haftung von Orizon ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von Orizon den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder der Schaden in Folge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit entstanden ist. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 10 Referenznennung

 

Der Kunde willigt ein, dass Orizon nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen seinem Firmennamen und -logo in elektronischer Form als Referenzkunde nennt. Der Kunde kann die Einwilligung mit einer einfachen E-Mail widerrufen und eine sofortige Entfernung der Referenzkunden-Nennung verlangen.

§ 11 Erfüllungsort / Gerichtsstand

 

  1. Erfüllungsort für etwaige Leistungspflichten des Auftraggebers ist an dem handelsrechtlichen Sitz von Orizon.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann gemäß § 38 Abs. 1 ZPO, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der mit ihm bestehenden Geschäftsverbindung, einschließlich etwaige Wechsel- und Scheckforderungen bei dem Amts- oder Landgericht, das für den handelsrechtlichen Sitz von Orizon zuständig ist. Orizon ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 12 Schlussbestimmungen

 

  1. Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und Orizon findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss etwaiger Verweisungen auf internationale Rechtsbestimmungen.
  2. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Verträge sowie dieser AGB selbst sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses gemäß Satz 1 bedarf ebenfalls der Schriftform.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder diese AGB eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall haben die Vertragsparteien anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Eine Regelungslücke ist durch eine ergänzende Bestimmung der Parteien auszufüllen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der AGB und der Rahmenvereinbarung möglichst weitgehend entspricht.
  4. Die Bestimmungen gemäß Abs. 3 gelten entsprechend für eine unwirksame Bestimmung oder eine Regelungslücke in einem auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrag.

 

Diese AGB gelten für die gesamte Orizon Unternehmensgruppe.