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Was beachten bei Nebentätigkeit oder Nebenjob

Nebentätigkeit: Was Sie zum Thema Nebenjob wissen müssen

Steigende Mieten, die Wünsche der Familie oder auch einfach das Aufbessern der Urlaubskasse – für viele Menschen gibt es gute Gründe, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen. Damit Sie am Ende aber nicht mehr Ärger als Freude mit Ihrem Nebenjob haben, gibt es jedoch einige Dinge zu beachten. Daher beantworten wir Ihnen hier die wichtigsten Fragen zu dem Thema.

Was ist eine Nebentätigkeit eigentlich genau?

Unter den Begriff der Nebentätigkeit fallen alle Formen der zusätzlichen Beschäftigung, die Sie neben Ihrem Hauptjob haben. Die Bezahlung ist dabei nur zweitrangig, denn es können auch Nebentätigkeiten, für die Sie nicht bezahlt werden, Arbeits- bzw. dienstrechtlich relevant sein.

Darf jeder Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgehen?

In aller Regel wird mit Hilfe des Grundgesetzes Artikel 12 begründet, dass erst einmal jeder ein Recht darauf hat, über seinen Arbeitsplatz selbst zu entscheiden, und damit auch wählen kann, ob er einer Nebenbeschäftigung nachgeht oder eben nicht. Handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, ist es hingegen zumeist Artikel 2 im Grundgesetz, der eine „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ zusichert und als Grundlage der Begründung für eine Erlaubnis herangezogen wird.

Allerdings gibt es natürlich ein paar Einschränkungen, die einen gewissen Rahmen vorgeben:

  1. Ihre Leistungsfähigkeit in Ihrem Hauptjob darf nicht zu sehr durch Ihre Nebentätigkeit eingeschränkt werden (einen schlechten Tag hat jeder, aber bei Regelmäßigkeiten wird es schnell kritisch).
  2. Ihre tägliche Arbeitszeit darf laut Arbeitszeitgesetz §3 10 Stunden am Tag (bzw. 8 Stunden im Durchschnitt) nicht übersteigen.
  3. Haupt- und Nebentätigkeit dürfen nicht in einem Interessen- bzw. Pflichtenkonflikt miteinander stehen (Sie dürfen beispielsweise nicht für ein Unternehmen tätig werden, das in direkter Konkurrenz zu Ihrem Hauptarbeitgeber steht oder als Arzt nebenberuflich als Bestatter tätig sein).
  4. Ihr Arbeits- oder auch Tarifvertrag kann Regelungen zum Umgang mit einer Nebenbeschäftigung enthalten.

Zu Punkt vier sei noch gesagt, dass Klauseln in Arbeitsverträgen, die eine Nebenbeschäftigung generell verbieten, für gewöhnlich unwirksam sind, weil Sie dadurch unangemessen benachteiligt werden würden. Bei Klauseln, die eine Zustimmung des Arbeitgebers verlangen, kommt es auf die Formulierung an, die individuell zu bewerten ist.

Brauche ich die Zustimmung meines Arbeitgebers für einen Nebenjob?

Wenn Ihr Arbeitsvertrag oder ein für Sie geltender Tarifvertrag keine Regelungen über Nebentätigkeiten enthält, sind sie erst einmal erlaubt und nicht gesondert genehmigungspflichtig. Eine explizite Genehmigung Ihres Chefs wird in einem solchen Fall nicht gebraucht, sofern die bereits angebrachten Punkte (besonders Einhaltung der Arbeitszeit, uneingeschränkte Leistungsfähigkeit im Hauptjob und Vermeidung von Interessenkonflikten) berücksichtigt werden.

Wenn jedoch die Interessen Ihres Arbeitgebers bedroht sind, müssen Sie ihn auch über Ihren Nebenjob informieren. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn Sie Gefahr laufen, durch Ihre Nebentätigkeit in Kombination mit Ihrer Haupttätigkeit in Konflikt mit dem Arbeitszeitgesetz zu geraten. Auch wenn Sie eine für das Unternehmen repräsentative Führungsposition innehaben, besteht eine Anzeigepflicht bei Ihrem Arbeitgeber. Nehmen Sie sich ruhig einen Moment länger Zeit, um die Situation einzuschätzen und ggf. Ihren Pflichten nachzukommen. Andernfalls kann im schlimmsten Fall eine Kündigung drohen.

Auch wenn Sie aus irgendeinem Grund erst zu einem späteren Zeitpunkt feststellen sollten, dass eine Anzeigepflicht für Sie besteht, sollten Sie Ihre Nebentätigkeit auf jeden Fall nachträglich und rückwirkend genehmigen lassen bzw. Ihren Chef darüber in Kenntnis setzen. Auch wenn die Reaktion Ihres Arbeitgebers möglicherweise nicht sehr positiv ausfällt, wird sie mit Sicherheit besser sein, als wenn er es irgendwann auf Umwegen herausfindet.

Darf mein Arbeitgeber meine Genehmigung für die Aufnahme einer Nebentätigkeit widerrufen?

Ihr Arbeitgeber muss sich den Widerruf der erteilten Genehmigung direkt bei ihrer Erteilung vorbehalten. Ansonsten, darf er sie nicht einfach einseitig zurücknehmen. Die einzige Lösung wäre dann eine Änderungskündigung.

Was ist im Rahmen einer Nebentätigkeit erlaubt – und was nicht?

Es gibt einige Situationen, in denen man sich berechtigterweise fragt, ob die Ausübung einer Nebentätigkeit erlaubt ist oder nicht.

  • Einem Nebenjob nachgehen, während Sie im Hauptjob krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind: Solange Sie keinem Zweitjob nachgehen, der Ihren Genesungsprozess verhindert oder eindeutig verlangsamt, ist dagegen erst einmal nichts einzuwenden. Allerdings bietet eine solche Situation durchaus Raum für Diskussionen, sodass Sie, wenn möglich, mit Ihrem Hauptarbeitgeber sprechen sollten, um Ärger im Voraus zu vermeiden.
  • Nebentätigkeit im Urlaub: Auch während Ihres Urlaubes von Ihrer Haupttätigkeit dürfen Sie einem Nebenjob nachgehen. Allerdings sollten Sie schon darauf achten, dass dem grundsätzlichen Zweck von Urlaub (Erholung, Regeneration der Kräfte etc.) dadurch nicht widersprochen wird.

Wie Nebenjob mit Beruf vereinbaren

Nebentätigkeiten bei speziellen Gruppen

Es gibt einige Sonderfälle im Hinblick auf die aktuelle berufliche Situation, in der Sie sich gerade befinden. Diese sind nicht in jedem Fall gesondert geregelt, werfen aber berechtigterweise besondere Fragen auf, bei deren Beantwortung wir Ihnen helfen möchten.

Nebentätigkeit als Beamter und Angestellter im öffentlichen Dienst

Angestellte im öffentlichen Dienst müssen sich in erster Linie nach dem TVöD, dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, richten. Dieser sagt in §3, dass eine Nebentätigkeit dem Arbeitgeber im Vorfeld schriftlich gemeldet werden muss und im Einzelfall abgelehnt werden kann. Prinzipiell ist eine Nebentätigkeit somit als Angestellter im öffentlichen Dienst erst einmal nicht ausgeschlossen. Länderspezifische Regelungen (s. bspw. TV-L) können hiervon aber nochmals abweichen und im Einzelfall gänzlich andere Regelungen vorsehen.

Für Beamte ist das Thema Nebentätigkeit sehr ausführlich in den §97-105 des BBG geregelt. Die Ausübung eines Nebenjobs ist auch hier grundsätzlich möglich, jedoch sollten Genehmigungs- bzw. Anzeigepflichten akkurat beachtet werden.

Nebentätigkeit bei Arbeitslosigkeit

Wenn Sie Arbeitslosengeld erhalten, dürfen Sie ebenfalls einer Nebentätigkeit nachgehen. Diese muss jedoch weniger als 15 Stunden pro Woche umfassen. Sind es 15 Wochenarbeitsstunden oder mehr, gelten Sie nicht länger als arbeitslos und verlieren Ihren Anspruch auf das ALG I.

Übersteigt Ihre Nebentätigkeit den vorgeschriebenen Rahmen nicht, sind monatlich 165 € anrechnungsfrei. Alles, was darüber hinaus geht (nach Abzug von Steuern, Versicherungsbeiträgen etc.), wird auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet und vermindert dessen Höhe entsprechend.

Wenn Sie die Nebenbeschäftigung innerhalb der letzten 18 Monate vor Bezugsbeginn schon für mindestens 12 Monate ausgeübt haben, erhöht sich Ihr gewährter Freibetrag nochmals. Er beträgt mindestens weitere 165 € oder, wenn der Wert höher ist, das durchschnittliche Einkommen aus Ihrer Tätigkeit in dieser Zeit.

Die Agentur für Arbeit stellt eine Broschüre zur Verfügung, die dies alles nochmals erklärt und auch weitergehende Fragen (bspw. zu den Themen Meldepflichten, Nachweispflichten u.a.) beantwortet.

Nebentätigkeit in der Elternzeit

Auch wenn Sie sich in Elternzeit befinden, dürfen Sie bis zu 30 Wochenstunden einer Beschäftigung nachgehen, die auch nicht zwingend für Ihren Hauptarbeitgeber sein muss. Findet die Nebentätigkeit jedoch bei einem anderen Arbeitgeber statt oder handelt es sich um eine selbstständige Nebentätigkeit, brauchen Sie das Einverständnis Ihres (Haupt-)Arbeitgebers dafür. Wenn Sie hauptberuflich selbstständig sind, wird aufgrund der schweren Nachweisbarkeit Ihrer tatsächlichen Arbeitszeit Ihr Verdienst als Bemessungsrundlage herangezogen. Wenn Sie mehr als 75 Prozent Ihres „normalen“ Einkommens verdienen, verlieren Sie den Elternzeit-Status.

Bedenken Sie aber bitte, dass Ihr Einkommen aus der Nebentätigkeit in aller Regel eine Auswirkung auf das Elterngeld, das Sie erhalten, haben wird. Während des Bezugszeitraums wird Ihr Nettoeinkommen vor der Geburt Ihres Kindes um die Höhe Ihres monatlichen Nebenverdienstes reduziert und der übriggebliebene Betrag wird als neuer Ausgangsbetrag für die Berechnung des Elterngeldes verwendet.

Darf ein Azubi eine Nebentätigkeit ausüben?

Grundsätzlich darf natürlich auch ein Auszubildender einer Nebentätigkeit nachgehen. Dabei gelten für ihn, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist, erst einmal die gleichen Voraussetzungen, wie bei jedem anderen Arbeitnehmer. Wenn er noch nicht volljährig ist, wird der erlaubte Rahmen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz nochmals deutlich enger abgesteckt. Dadurch wird es in den meisten Fällen relativ unrealistisch sein, tatsächlich noch einen Nebenjob parallel zur Ausbildung auszuüben, ohne dabei gegen das Gesetz zu verstoßen.

Hinzu kommt bei jedem Azubi, dass der Chef die Nebentätigkeit auch untersagen kann, wenn bspw. die Leistungen in der Berufsschule schlechter werden oder der Auszubildende auffällig häufig müde ist und damit seiner Lernpflicht nicht im angebrachten Maße nachkommen kann. Auch wenn eine Nebentätigkeit in der Ausbildungszeit also grundsätzlich möglich ist, bleibt die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung tatsächlich eine sehr individuelle Angelegenheit, die man im Einzelfall abwägen muss.

Was ist steuerlich bei den Einnahmen aus einer Nebentätigkeit zu beachten?

Wenn Sie Geld verdienen, werden Steuern fällig, das ist bei einer Nebentätigkeit nicht anders, als in Ihrem Hauptberuf. Dabei macht es zumeist auch keinen Unterschied, ob Ihre Einnahmen aus Haupt- oder Nebenverdienst stammen, denn sie werden i.d.R. sowieso einfach addiert. Allerdings gibt es einige Ausnahmen für sogenannte Aufwandsentschädigungen, die bspw. für Übungsleiter, ehrenamtliche oder auch pflegende nebenberufliche Tätigkeiten gezahlt werden. Daraus ergibt sich dann ein Freibetrag in Höhe von bis zu 2.400 € pro Jahr. Die Einzelheiten finden sich im § 3 Nr. 26 EStG. Auch für Ehrenämter im öffentlichen Dienst sind als Aufwandsentschädigung gezahlte Bezüge steuerfrei, wie im § 3 Nr. 12 EStG geregelt.

Selbstständige oder nicht-selbstständige Nebentätigkeit?

Davon abgesehen kommt es zunächst einmal darauf an, von welcher Art Ihre Nebentätigkeit ist. Handelt es sich um eine selbstständige Nebentätigkeit (das Unternehmerrisiko liegt bei Ihnen, aber Sie können sich aussuchen wann, wo und wie Sie Ihrer Arbeit nachgehen) sind Sie selbst dafür verantwortlich, dass Ihre Gewinne ordnungsgemäß versteuert werden. Bei einer nicht-selbstständigen Beschäftigung (Merkmale: feste Arbeitszeiten, Weisungsgebundenheit u.ä.) kümmert sich normalerweise das Unternehmen, bei dem Sie angestellt sind, um die nötigen Abgaben im Rahmen Ihrer Gehaltsabrechnung.

Grenzen für Steuerfreiheit und Steuerklassen

Solange Ihr Gehalt dabei unterhalb der 450 € Grenze bleibt, wird die Nebenbeschäftigung als sogenannter Minijob angesehen und muss vom Arbeitgeber angemeldet und pauschal versteuert werden. Die Einkünfte sind damit für Sie abgegolten. Sobald Ihre Einnahmen aus der Nebentätigkeit auch nur einen Cent über den 450 € liegen, wird der Job sozialversicherungspflichtig und Sie müssen bis zu einer Lohnhöhe von 850 € zunehmend höhere Abgaben zahlen (ab 850 € ist dann die „normale“ Höhe des Arbeitnehmeranteils erreicht). Sie müssen Ihren Verdienst, sobald er über 450 € liegt, in aller Regel in der Steuerklasse 6 versteuern.

Bei selbständigen Nebentätigkeiten wird es dann u. U. nochmals komplizierter. Hierbei müssen Sie dann zunächst unterscheiden, ob Sie gewerblich oder freiberuflich tätig sind. Was so einfach klingt, ist mitunter mit einigen Fallstricken verbunden. Abhängig davon, wie Ihre Tätigkeit eingeordnet wird, sieht das genaue Vorgehen für die Steuer dann auch entsprechend unterschiedlich aus. Dies im Detail zu klären, würde an dieser Stelle jedoch den Rahmen sprengen, sodass wir Sie dafür an die Seite der Handelskammer für die gewerblichen Tätigkeiten und an den Bundesverband der Freien Berufe für freiberufliche Tätigkeiten verweisen möchten.

 

Ein kurzer Hinweis noch zum Schluss: Dieser Artikel stellt keine rechtlich verbindliche Beratung dar. Bei Unsicherheiten oder sehr speziellen Problemen empfehlen wir, die Unterstützung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht oder (für Unsicherheiten bei Steuerfragen) die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.