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Bewerbungskosten steuerlich absetzen – So klappt‘s

Bei der Jobsuche häufen sich manchmal ganz schön viele Kosten an – ein neues Bewerbungsfoto muss her, die Fahrt zum Vorstellungsgespräch muss bezahlt und neue Schreibutensilien angeschafft werden. Wir zeigen Ihnen daher, inwieweit Bewerbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können.

Welche Bewerbungskosten geltend gemacht werden können

Die gute Nachricht zuerst: Grundsätzlich fallen die Kosten, die Ihnen bei der Jobsuche entstehen, unter die sogenannten Werbungskosten. Ob die Bewerbung letzten Endes erfolgreich ist oder nicht, ist dem Finanzamt dabei egal. Allerdings hängt die letztendliche Akzeptanz, wie so oft, wenn es um die Steuer geht, auch ein Stück weit davon ab, wie der zuständige Beamte entscheidet.

So sind beispielsweise die Kosten für die Internetnutzung abzugsfähig, wenn Sie sich online bewerben bzw. nach Stellen suchen. Wenn Sie jedoch eine Flatrate haben und versuchen, die Monatsrechnung für Ihren kompletten Anschluss geltend zu machen, dürfte dies mitunter schwierig werden. Gleiches gilt auch für Telefongespräche.

In anderen Bereichen sieht es hingegen deutlich klarer aus:

  • Bewerbungsfotos: Diese können Sie problemlos von der Steuer absetzen, sofern sie von einem professionellen Fotografen gemacht wurden und Sie eine entsprechende Quittung vorweisen können. Wenn hingegen Ihr Partner oder ein Freund die Fotos macht, wird es vermutlich schwierig die Kosten für seine oder Ihre Kamera auch nur teilweise anzubringen.
  • Bücher, Zeitungen und Zeitschriften: Wenn Sie sich zur Vorbereitung der Gespräche Ratgeber zu diesem Thema zulegen, sind diese genauso absetzbar, wie Zeitungen und Zeitschriften, die einen Stellenmarkt enthalten.
  • Stellengesuche inserieren: Es ist zwar vergleichsweise selten geworden, aber nach wie vor können auch Sie ein Arbeitsgesuch in einer Zeitung schalten. Die dabei entstehenden Kosten werden in aller Regel ebenfalls akzeptiert.
  • Vorbereitungskurse für Vorstellungsgespräche: Wer noch nie oder zumindest seit einer langen Zeit kein Vorstellungsgespräch mehr geführt hat, kann sich professionell auf die meist doch sehr spezielle Situation vorbereiten lassen. Neben den eigentlichen Kosten für den Kurs lassen sich auch Fahrt- und Verpflegungskosten anbringen.
  • Fahrtkosten: Wenn Sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden und der potentielle Arbeitgeber es nicht im Rahmen der Einladung ausschließt, ist er zur Übernahme der Kosten gesetzlich verpflichtet. Damit es dabei keine Probleme gibt, sollten Sie aber auf Verhältnismäßigkeit achten. Nutzen Sie also öffentliche Verkehrsmittel (2. Klasse) oder den eigenen PKW (hier wird die aktuelle Kilometerpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer zu Grunde gelegt). Wurde die Übernahme der Kosten ganz oder zu Teilen vom einladenden Unternehmen ausgeschlossen, können Sie Ihre Reisekosten aber ebenfalls als Werbungskosten absetzen.
  • Alles für gedruckte Bewerbungen: Ob Bewerbungsmappen, Briefumschläge und -marken oder Druckerpatronen. Alles, was Sie zum Anfertigen Ihrer Unterlagen benötigen, lässt sich geltend machen: Selbst der Stift zum Unterschreiben des Lebenslaufs. Auch Beglaubigungen, Kopien oder Übersetzungen zählen dazu.
  • PC: Bewerbungen werden heute vorwiegend am Computer verfasst. Dadurch liegt bei Ihrem PC eine berufliche Nutzung vor, die es Ihnen erlaubt, die Anschaffungskosten zumindest anteilig geltend zu machen.
  • Kleidung: Wenn Sie sich für Ihr Vorstellungsgespräch neu einkleiden, sieht es hingegen schlecht aus. Diese Kosten werden Sie leider nicht absetzen können.

Eine Garantie, dass der jeweilige Posten auch anerkannt wird, gibt es jedoch bei keinem der Punkte. Trotzdem sollten Sie es versuchen, um nichts zu verschenken. Wirklich lohnen tut es sich nämlich erst dann, wenn Sie in Summe mehr als 1.000 Euro zusammenbekommen. Bis dahin greift nämlich die sogenannte Werbungskostenpauschale, die jedem Arbeitnehmer gewährt wird. Das mag im ersten Moment recht hoch klingen, ist aber oftmals schneller erreicht, als Sie vermutlich erwarten würden.

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Nachweise liefern

Die für Ihre Bewerbungen entstandenen Kosten müssen Sie dem Finanzamt mit Hilfe von Rechnungen und Quittungen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Quittungen und Belege, beispielsweise in Form von Fahrkarten, sind grundsätzlich am sichersten. Manchmal geht jedoch etwas verloren oder wird unbedacht weggeschmissen. In einem solchen Fall müssen Sie dann versuchen, den zuständigen Mitarbeiter des Finanzamtes davon zu überzeugen, dass Ihre Angaben korrekt sind. Wenn wir beim Beispiel der Fahrkarte bleiben, würde sich beispielsweise ein Einladungsschreiben des Unternehmens anbieten. Dies sollten Sie optimalerweise sowieso anfügen, zusammen mit einer Liste, auf der sämtliche verschickte Bewerbungen vermerkt sind.

Wenn es ganz schwierig wird, dürfen Sie die Ihnen entstandenen Kosten auch schätzen. Richter am FG Köln haben vor einigen Jahren (noch zu D-Mark-Zeiten) Pauschalen für Bewerbungsmappen (8,50 Euro) und Kurz- bzw. E-Mail-Bewerbungen (2,50 Euro) anerkannt (FG Köln vom 7.7.2004, Az. 7 K 932/03). Auch vom Finanzamt gibt es solche Pauschalen, die für die digitalen Bewerbungen im Normalfall ebenfalls bei 2,50 Euro liegen, bei schriftlichen Bewerbungen jedoch zwischen rund 10 bis 15 Euro. Hier sollten Sie sich am besten bei Ihrem zuständigen Finanzamt erkundigen, um den passenden Wert zu nutzen.

Wie schon gesagt, kommt es aber immer darauf an, dass Ihre Angaben für das Finanzamt glaubhaft und nachvollziehbar sind. Eine eigenständige Schätzung kann da nicht mit eindeutigen Belegen mithalten. Zumal es auch keinen Anspruch auf die Akzeptanz einer Pauschale durch das Amt gibt. Also versuchen Sie am besten, so viele Quittungen wie nur möglich zu sammeln und aufzubewahren.

Lohnenswert auch ohne Einkommen

Wenn Sie sich nicht in der eher angenehmen Lage befinden, dass Sie eine neue Stelle suchen, während Sie noch beschäftigt sind, wirken diese Tipps vielleicht weniger interessant. Aber auch dann, wenn Sie keine oder nur geringe Einnahmen haben, macht es Sinn, eine Steuererklärung abzugeben und die entstandenen Kosten einzureichen. Es wird dann von „vorweggenommenen Werbungskosten“ gesprochen. Für Sie entsteht ein Verlust, denn Ihre Werbungskosten (zu denen nicht nur die Bewerbungskosten zählen müssen) übersteigen Ihre Einnahmen für dieses Jahr. Dieser Verlust kann quasi mitgenommen werden und sorgt dann später dafür, dass Sie weniger Steuern zahlen müssen.

Ein kurzer Hinweis noch zum Schluss: Dieser Artikel stellt keine rechtlich verbindliche Beratung dar. Bei Unsicherheiten oder sehr speziellen Problemen empfehlen wir, die Unterstützung durch einen Steuerberater in Anspruch zu nehmen.